Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
|
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
|
§ 5 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
- 2.
- während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/a225689.htm