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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 10 Abweichende Bewertungen



(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(2) 1Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. 2Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(3) 1Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. 2Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. 3Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus

1.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,

2.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und

3.
der Bewertung der oder des Drittprüfenden.

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Zitierungen von § 10 MDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 MDBNDVerfSchVDV Übergangsvorschriften
... die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum ...