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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
- ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
- 3.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 4.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
- die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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