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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 18 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. 2Zusätzlich können höchstens zwei weitere Aufgaben gestellt werden.

(3) Weitere Aufgabe kann nur sein:

1.
ein Referat,

2.
eine Präsentation,

3.
eine Simulationsaufgabe,

4.
eine Gruppenaufgabe oder

5.
eine Gruppendiskussion.

(4) 1Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. 2Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.

 
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