(1)
1Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.
2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den
§§ 15 und
16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.
(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.
(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:
| Abschnitt | Dauer
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| 1 | 2
|
1 | fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgang | drei Monate
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2 | berufspraktische Ausbildung: Praktikum I | vier Monate
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3 | fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgang | drei Monate
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4 | berufspraktische Ausbildung: Praktikum II | zehn Monate
|
5 | fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgang | vier Monate
|
(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.
(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865