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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 23 Lehrplan



(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.

(2) Der Lehrplan regelt insbesondere

1.
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie

4.
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.