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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 23 Lehrplan
(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.
(2) Der Lehrplan regelt insbesondere
- 1.
- die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
- die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte
- a)
- in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
- b)
- nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" vermittelt werden und
- c)
- nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" vermittelt werden,
- 3.
- die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
- 4.
- die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/a225707.htm