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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 24 Leistungstests



(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Projektarbeit,

5.
eines schriftlichen Tests oder

6.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.