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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 27 Lehrgebiete
(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,
- 4.
- internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 27 MDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 MDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 MDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... aus drei Klausuren. (2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen ...
§ 50 MDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... (2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben 1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren, 2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und ... aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren, 2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und 3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 ... Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und 3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur. (2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich ... dass bis zum 31. Dezember 2024 1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...
§ 57 MDBNDVerfSchVDV Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27 . Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission. (2) Für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 1 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird." 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... dass bis zum 31. Dezember 2022 1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und 2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 1 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... 1. In § 1a, § 12 Absatz 2a Satz 1, § 22 Absatz 2a, 4a und 6, § 27 Absatz 2 , § 29 Absatz 1a, § 37 Absatz 2, § 42 Absatz 2a und 4a, § 50 Absatz 2a und 4a ...
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