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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 34 Praktikumsordnung
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- die Dauer der Praktika,
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
- 4.
- die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
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