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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 39 Organisation und Durchführung
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.
Zitierungen von § 39 MDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MDBNDVerfSchVDV Nachteilsausgleich
... im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und 2. im Übrigen das Prüfungsamt ( § 39 ). (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig ...
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