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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 39 Organisation und Durchführung



Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.



 

Zitierungen von § 39 MDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MDBNDVerfSchVDV Nachteilsausgleich
... im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und 2. im Übrigen das Prüfungsamt ( § 39 ). (3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig ...