(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
- 1.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
- 2.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
- 3.
- aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865