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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 56 Prüfungskommission
(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission
- 1.
- für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
- für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(5) 1Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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