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§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019
BGBl. I S. 1221
(
Nr. 30
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 11.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17
Beamte
5 weitere Fassungen
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
§ 64
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§ 66
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
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