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Änderung § 27 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 27 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 27 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Lehrgebiete


Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.