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Änderung § 27 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 27 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Lehrgebiete


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

(Text neue Fassung)

Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

vorherige Änderung

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.



 
(heute geltende Fassung)