Änderung § 29 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025

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§ 29 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 29 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Leistungstests


(1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(Text alte Fassung)

(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung

1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2)
Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

(Text neue Fassung)

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.

(3)
Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

(heute geltende Fassung) 



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