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Synopse aller Änderungen der MDBNDVerfSchVDV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der BKAmtVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Vorbereitungsdienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 1a (aufgehoben)
    § 2 Ausbildungsziele
    § 3 Dienstbehörde
    § 4 Ausbildungsbehörden
    § 5 Dienstaufsicht
    § 6 Erholungsurlaub
    § 7 Nachteilsausgleich
    § 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen
    § 9 Prüfende
    § 10 Abweichende Bewertungen
Teil 2 Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 12 Auswahlkommission
    § 13 Teile des Auswahlverfahrens
    § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
    § 15 Schriftlicher Teil
    § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
    § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 18 Mündlicher Teil
    § 19 Bestehen des mündlichen Teils
    § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 21 Täuschung
Teil 3 Ausbildung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung
       § 23 Lehrplan
       § 24 Leistungstests
       § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
       § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
    Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung
       § 27 Lehrgebiete
       § 28 Organisation und Durchführung
       § 29 Leistungstests
       § 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests
    Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
       § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
       § 32 Ausbildungsleitung
       § 33 Ausbildende
       § 34 Praktikumsordnung
       § 35 Ausbildungsplan für die Praktika
       § 36 Bewertung der Praktika
       § 37 Leistungstests
       § 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
Teil 4 Prüfungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 39 Organisation und Durchführung
       § 40 Bestellung von Prüfenden
    Abschnitt 2 Zwischenprüfung
       § 41 Zweck
       § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
       § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
       § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
       § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 46 Zwischenprüfungszeugnis
       § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
       § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
    Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Bestandteile
          § 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung
          § 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
          § 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung
          § 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
          § 56 Prüfungskommission
          § 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
          § 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
          § 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
          § 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
          § 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
          § 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
          § 64 Abschlusszeugnis
          § 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
    Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften
       § 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
       § 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
       § 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme
       § 69 Entscheidung über Widersprüche
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 70 Übergangsvorschriften
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:



(3) 1 Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4)
Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5)
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6)
1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(4) 1 Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(5)
Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(6)
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7)
1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung


(1) 1 Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.



 
(3) 1 Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2 Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:


| Abschnitt | Dauer

| 1 | 2

1 | fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang | drei Monate

2 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I | vier Monate

3 | fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang | drei Monate

4 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II | zehn Monate

5 | fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang | vier Monate

vorherige Änderung nächste Änderung


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1. anders unterteilt werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3. eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.




(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Lehrgebiete


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:



Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 29 Leistungstests


(1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung

1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2)
Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.



(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können.

(3)
Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.

§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika


(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 

§ 37 Leistungstests


(1) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder

2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.




(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1 Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2 Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.



 
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.



 
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2. aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3. aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.



 
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.



 
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung) 

§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.



 
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote


(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2. die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,

3. die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,

4. die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5. die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

6. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung

(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.



 
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1. wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2. bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.