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Änderung § 27 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020
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§ 27 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 27 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Lehrgebiete | |
(Text alte Fassung) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind: | (Text neue Fassung) (1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind: |
1. operative Beschaffung und Observation, 2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung, 3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug, 4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus, 5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr, 6. Nachrichtendienstpsychologie, 7. fremdsprachliche Ausbildung sowie 8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. | |
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird. | |
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