Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 MDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 MDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 BKAmtVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der MDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 27 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Lehrgebiete


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

(Text neue Fassung)

(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

vorherige Änderung

 


(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige