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Änderung § 27 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 27 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 27 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Lehrgebiete | |
(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind: 1. operative Beschaffung und Observation, 2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung, 3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug, 4. internationale Politik und Formen des politischen Extremismus, 5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr, 6. Nachrichtendienstpsychologie, 7. fremdsprachliche Ausbildung sowie 8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird. | (Text neue Fassung) (2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird. |
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