§ 37 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 37 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Leistungstests | |
(1) 1 In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2 Zwei Leistungstests sind Klausuren. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen 1. die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder 2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann. | (Text neue Fassung) (2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können. |