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Änderung § 42 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025
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§ 42 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 42 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung | |
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. (2) 1 Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2 Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird. | (Text neue Fassung) |
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. (4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. | |
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. | |
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/al211145-0.htm