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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 41 Zweck
(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2) 1Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
(2) 1Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(3) 1Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. 2In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. 3Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.
§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.
§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
- 1.
- der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
- 2.
- der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 48 hat 1 frühere Fassung
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
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