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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
- 1.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
- 2.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
- 3.
- aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
- 2.
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
- 2.
- nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.
(2) 1Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.
§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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