(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
- 1.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
- 2.
- aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
- 3.
- aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.
(2) 1Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
2Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.
Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.