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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
- 5.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
- 6.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3562 m.W.v. 25. März 2020
§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 63 hat 1 frühere Fassung
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt,
- 1.
- welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
- 2.
- welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.
(4) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
§ 64 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/b32503.htm