(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
- 4.
- die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
- 5.
- die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
- 6.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt,
- 1.
- welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
- 2.
- welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.
(4) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.
(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.