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§ 70 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 5 Schlussvorschriften

§ 70 Übergangsvorschriften



(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

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