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§ 4 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)

V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 4 Stresstest



Die Pfandbriefbank hat sicherzustellen, dass die barwertige Deckung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes auch im Falle von Zins- und Währungskursveränderungen gegeben ist. Hierzu hat sie das der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden betragsmäßigen Abgleich des Wertes der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine barwertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmasse einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung ausweist.





 

Frühere Fassungen von § 4 PfandBarwertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 6 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PfandBarwertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PfandBarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBarwertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 PfandBG Transparenzvorschriften (vom 30.12.2023)
... entsprechenden Deckungsmassen nach dem Nennwert, dem Barwert sowie dem in einem Stresstest nach § 4 der Pfandbrief-Barwertverordnung ermittelten Barwert (Risikobarwert), 2. eine nach Pfandbriefgattungen untergliederte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... entsprechenden Deckungsmassen nach dem Nennwert, dem Barwert sowie dem in einem Stresstest nach § 4 der Pfandbrief-Barwertverordnung ermittelten Barwert (Risikobarwert), 2. eine nach Pfandbriefgattungen untergliederte ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 6 PfandBFEG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt. 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 ... eingefügt. 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1" ... § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1" ...