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§ 5 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)
V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 5 Simulation der Auswirkung von Zinsveränderungen auf die Barwerte
(1) 1Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsveränderungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschieben. 2Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. 3Auf Fremdwährungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.
- 1.
- Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der Basispunkte 250.
- 2.
- 1Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des Geschäftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl und Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren Anzahl mindestens sieben betragen und die Laufzeiten 1 Monat, 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre umfassen muss. 2Für den Zinssatz jeder gewählten Laufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdifferenzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. 3Die Standardabweichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. 4Die sich ergebenden Werte sind danach mit dem aktuellen in Basispunkten ausgedrückten Zinssatz der jeweiligen Laufzeit zu multiplizieren. 5Um die so ermittelte Anzahl von Basispunkten, mindestens jedoch um 100 Basispunkte, ist an der dazugehörigen Laufzeit die zugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu verschieben. 6Zur Konstruktion der neuen Zinskurven werden die derart ermittelten neuen Zinssätze interpoliert. 7Solange für mindestens eine der verwendeten Stützstellen einer Zinskurve an mindestens einem der vorherigen 250 Bankarbeitstage ein Zinssatz von null oder ein negativer Zinssatz vorliegt, ist abweichend von Satz 2 für die Zinssätze sämtlicher Stützstellen dieser Zinskurve die Standardabweichung der in Basispunkten ausgedrückten Tagesdifferenzen auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. 8Satz 4 findet dann keine Anwendung.
(2) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 5 PfandBarwertV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 08.10.2022 | Artikel 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 130 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 25.11.2010 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
aktuell | vor 25.11.2010 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 5 PfandBarwertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PfandBarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBarwertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PfandBarwertV Stresstest (vom 26.03.2009)
... Portfolio mindestens wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden betragsmäßigen Abgleich ...
§ 6 PfandBarwertV Simulation der Auswirkung von Währungsveränderungen auf die Barwerte (vom 08.10.2022)
... gleicher Währung ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwährungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositionen ...
§ 7 PfandBarwertV Dokumentationspflichten (vom 01.01.2023)
... 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Anlage 2 PfandMeldeV Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
... und dritten Spalte von links in der ersten Zeile von oben zu verbinden und mit „Zinsrisiko, § 5 PfandBarwertV ", c) sind die Felder der vierten und fünften Spalte von links in der ersten ... Feld der zweiten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „statisches Szenario, § 5 Absatz 1 Nummer 1 PfandBarwertV ", e) ist das Feld der dritten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit ... Feld der dritten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit „dynamisches Szenario, § 5 Absatz 1 Nummer 2 PfandBarwertV ", f) ist das Feld der vierten Spalte von links in der zweiten Zeile von oben mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 130 SchriftVG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... In § 5 Absatz 2 Satz 2 der Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 4 2. BKRUG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teilsatz wie folgt gefasst: „§ 313 ...
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 PfandRÄndV Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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