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Änderung § 6 PfandBarwertV vom 08.10.2022
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§ 6 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 6 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Simulation der Auswirkung von Währungsveränderungen auf die Barwerte | |
(1) 1 Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwährungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositionen entspricht. 2 Im Falle eines positiven Nettobarwertes sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen. (2) 1 Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmenden Abschläge oder Aufschläge muss nach einem statischen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. 2 Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden. 1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vorzunehmen: a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, b) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan, | (Text neue Fassung) c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Japan, |
d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger Staaten. 2. 1 Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabweichung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jeweiligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. 2 Die Standardabweichung des jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. 3 Der sich ergebende Wert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen Fremdwährung zu multiplizieren. 4 Das Ergebnis entspricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist. |
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