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Änderung § 6 PfandBarwertV vom 08.10.2022

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§ 6 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 6 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Simulation der Auswirkung von Währungsveränderungen auf die Barwerte


(1) 1 Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwährungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositionen entspricht. 2 Im Falle eines positiven Nettobarwertes sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmenden Abschläge oder Aufschläge muss nach einem statischen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. 2 Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.

1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vorzunehmen:

a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz,

b) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan,

(Text neue Fassung)

c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Japan,

d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger Staaten.

2. 1 Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabweichung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jeweiligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen. 2 Die Standardabweichung des jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. 3 Der sich ergebende Wert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen Fremdwährung zu multiplizieren. 4 Das Ergebnis entspricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.



(heute geltende Fassung)