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Änderung Anlage BMIBGebV vom 18.09.2021

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Anlage BMIBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2021 geltenden Fassung
Anlage BMIBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Bundespolizeigesetz (BPolG)

Abschnitt 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

Abschnitt 3 BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

Abschnitt 4 BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

Abschnitt 5 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO)

Abschnitt 7 BSI-Gesetz (BSIG)

Abschnitt 8 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

Abschnitt 9 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)

Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 1 Bundespolizeigesetz (BPolG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG |

1.1 | Polizeieinsätze |

1.1.1 | Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer
Gefahrenlage veranlasst wurde | nach Zeitaufwand

1.1.2 | Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des
Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde | nach Zeitaufwand

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.3 | Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren-
meldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notruf-
zeichen
veranlasst wurde | nach Zeitaufwand

1.1.4 | Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst
wurde,
wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen,
dass
ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand | nach Zeitaufwand

1.1.5 | Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids
ist
ausgenommen | nach Zeitaufwand

1.1.6 | Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer
Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn
die
Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird | nach Zeitaufwand

(Text neue Fassung)

1.1.3 | Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren-
meldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Not-
rufzeichen
veranlasst wurde | nach Zeitaufwand

1.1.4 | Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veran-
lasst wurde,
wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass
ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen An-
lage
bestand | nach Zeitaufwand

1.1.5 | Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines
Suizids ist
ausgenommen | nach Zeitaufwand

1.1.6 | Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer
Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen,
wenn die
Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mit-
geteilt
wird | nach Zeitaufwand

1.1.7 | Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden
abgängigen Person | nach Zeitaufwand

1.1.8 | Rettung oder Bergung von Tieren | nach Zeitaufwand

1.2 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.1 | Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern |

1.2.2 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |



1.2.1 | Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-
werfern
|

1.2.2 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
|

1.2.3 | Kosten anderer Behörden und Dritter |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.4 | Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder
aufgefundenen
Person |

1.2.5 | Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefun-
dene
Person |



1.2.4 | Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen
oder aufgefundenen
Person |

1.2.5 | Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder auf-
gefundene
Person |

1.3 | Ordnungsverfügungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3.1 | Verfügung eines Mitführverbots | nach Zeitaufwand



1.3.1 | Verfügung eines Mitführverbotes | nach Zeitaufwand

1.3.2 | Erteilung einer Meldeauflage | nach Zeitaufwand

2 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG |

2.1 | Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den
Nummern
1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben. |

3 | Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Ge-
fahrenlage
oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbei-
geführt
wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist aus-
genommen
|

3.1 | Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1
BPolG
über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten | nach Zeitaufwand

3.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende
Kosten
als Auslagen zu erheben: |



2.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die
in
den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu er-
heben.
|

3 | Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die
Gefahrenlage
oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig her-
beigeführt
wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids
ist ausgenommen
|

3.1 | Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Ab-
satz
1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten | nach Zeitaufwand

3.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten
als Auslagen zu erheben: |

3.2.1 | Kosten anderer Behörden |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2.2 | Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes
ergebenden Betrag |

4 | Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG | 53,75

5 | Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite
Variante
StPO | 59,50



3.2.2 | Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag |

4 | Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG | 57,85

5 | Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b
zweite Variante
StPO | 64,05

6 | Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG |

6.1 | Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

6.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten
anderer
Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben. |



6.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die
Kosten anderer
Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben. |

7 | Platzverweisung nach § 38 BPolG |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1 | Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23
Absatz
1 BPolG | 44,65



7.1 | Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach
§
23 Absatz 1 BPolG | 48,05

7.2 | Schriftliche Platzverweisung |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1 | Erstmalige Platzverweisung | 88,85

7.2.2 | Wiederholte Platzverweisung | 52,00

8 | Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich
erkennbar
unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand
oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen |

8.1 | Anordnung des Gewahrsams | 74,15

8.2 | Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung (zusätzlich
zur
Gebühr nach Nummer 8.1) | 6,51 je angefangene
Viertelstunde

8.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Ge-
bühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

8.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Dienst-
räume,
Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstge-
brauch
verwendet werden |

8.3.2 | Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder
Sachen
durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten
des
Bundes (PVB) | 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB



7.2.1 | Erstmalige Platzverweisung | 96,05

7.2.2 | Wiederholte Platzverweisung | 56,15

8 | Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person,
die
sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand
oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausge-
nommen
|

8.1 | Anordnung des Gewahrsams | 79,80

8.2 | Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung
(zusätzlich zur
Gebühr nach Nummer 8.1) | 7,00 je angefangene
Viertelstunde

8.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den
Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

8.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger
Diensträume,
Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im
Dienstgebrauch
verwendet werden |

8.3.2 | Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren
oder Sachen
durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugs-
beamten des
Bundes (PVB) | 16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB

8.3.3 | Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen |

8.3.4 | Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit |

8.3.5 | Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.3.6 | Kosten für Kleidung der in Gewahrsam genommenen Person |



8.3.6 | Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person |

8.3.7 | Kosten anderer Behörden und Dritter |

9 | Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1 | Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen | 51,65

9.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende
Kosten
als Auslagen zu erheben: |

9.2.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |

9.2.2 | Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB | 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB



9.1 | Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen | 55,55

9.2 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten
als Auslagen zu erheben: |

9.2.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
|

9.2.2 | Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder
einen
PVB | 16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB

9.2.3 | Kosten anderer Behörden und Dritter |

10 | Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1 | eines Kraftfahrzeugs | 1,11 pro Tag

10.2 | eines Kraftrads | 0,55 pro Tag

10.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den
Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

10.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |

10.3.2 | Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB | 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB



10.1 | eines Kraftfahrzeugs | 1,20 pro Tag

10.2 | eines Kraftrads | 0,60 pro Tag

10.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben
den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

10.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
|

10.3.2 | Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder
einen
PVB | 16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB

10.3.3 | Kosten anderer Behörden und Dritter |

11 | Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1 | Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Ab-
satz
3 Satz 1 BPolG | 71,75



11.1 | Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49
Absatz
3 Satz 1 BPolG | 77,10

11.2 | Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

11.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den
Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

11.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |



11.3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben
den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

11.3.1 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
|

11.3.2 | Kosten anderer Behörden und Dritter |

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit
diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2
BGebG
individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer
Grenzübergangsstelle
|



12 | Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit
diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Ab-
satz
2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schlie-
ßung
einer Grenzübergangsstelle |

12.1 | Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

12.2 | Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis
für
Rettungsflüge | 78,10

12.3 | Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von
Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis
nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertritts-
kontrolle
nach § 2 BPolG
- an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangs-
stelle
zugelassen ist, oder
- außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben. | 15,69 je angefangene
Viertelstunde pro PVB

13 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Ge-
bühren
auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben. |



12.2 | Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenz-
erlaubnis für
Rettungsflüge | 84,30

12.3 | Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von
Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis
nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzüber-
trittskontrolle
nach § 2 BPolG
- an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzüber-
gangsstelle
zugelassen ist, oder
- außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben. | 16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB

13 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den
Gebühren
auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben. |


Abschnitt 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6
Absatz
1 VwVG durch die Bundespolizei |

1.1 | Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG | 26,60



1 | Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach
§
6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei |

1.1 | Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG | 3,60

1.2 | Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3 | Zwangsgeld nach § 11 VwVG | 62,20



1.3 | Zwangsgeld nach § 11 VwVG | 67,20

1.4 | Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Ab-
satz
2 VwVG durch die Bundespolizei |



2 | Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6
Absatz
2 VwVG durch die Bundespolizei |

2.1 | Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG | nach Zeitaufwand

2.2 | Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Ge-
bühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |



3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den
Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben: |

3.1 | Kosten für Dolmetscher |

3.2 | bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2: |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2.1 | Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern |

3.2.2 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Unifor-
men
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |



3.2.1 | Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-
werfern
|

3.2.2 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uni-
formen
oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden |

3.2.3 | Kosten anderer Behörden und Dritter |


Abschnitt 3 BDBOS-Gesetz (BDBOSG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digital-
funk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur
Abwehr
von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSG | nach Zeitaufwand

2 | Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Aus-
künfte
nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen | nach Zeitaufwand



1 | Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Di-
gitalfunk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS)
zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1
BDBOSG
| nach Zeitaufwand

2 | Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige
Auskünfte
nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen | nach Zeitaufwand

3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG |

3.1 | für eine Funkleitstelle |

3.1.1 | ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 370,00

3.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-
male
aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.1.1.1) | 3,54
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal



3.1.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 401,00

3.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale
aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1) | 3,83
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

3.1.2 | mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | nach Zeitaufwand

3.2 | für ein sonstiges Endgerät |

3.2.1 | ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 308,00

3.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale
aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach 3.2.1.1) | 3,54
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal



3.2.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 334,00

3.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis-
tungsmerkmale
aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1) | 3,83
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

3.2.2 | mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

4 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG |



4 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2
BDBOSG
|

4.1 | für eine Funkleitstelle |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.1 | ohne technische Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS |

4.1.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 506,00

4.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist
(zusätzlich
zur Gebühr nach 4.1.1.1) | 17,17
pro Änderungsfall-
gruppe

4.1.1.3 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerk-
male
aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und
4.1.1.2)
| 7,94
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

4.1.2 | mit technischer Prüfung der Funkleistelle durch die BDBOS | nach Zeitaufwand



4.1.1 | ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS |

4.1.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 548,00

4.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord-
nen
ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1) | 18,60
pro Änderungsfall-
gruppe

4.1.1.3 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale
aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern
4.1.1.1
und 4.1.1.2) | 8,61
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

4.1.2 | mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | nach Zeitaufwand

4.2 | für ein sonstiges Endgerät |

4.2.1 | ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 444,00

4.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist
(zusätzlich
zur Gebühr nach 4.2.1.1) | 17,17
pro Änderungsfall-
gruppe

4.2.1.3 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungs-
merkmale
aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und
4.2.1.2)
| 7,94
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal



4.2.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 481,00

4.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord-
nen
ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1) | 18,60
pro Änderungsfall-
gruppe

4.2.1.3 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis-
tungsmerkmale
aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern
4.2.1.1
und 4.2.1.2) | 8,61
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal

4.2.2 | mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach
§
15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG | 166,00

6 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach
§
15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG | 547,00



5 | Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerä-
tes
nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG | 180,00

6 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte
nach §
15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG | 593,00


Abschnitt 4 BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS
nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV | 186,00



1 | Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der
BDBOS nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV | 201,00


Abschnitt 5 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung |

1.1 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV | 100,00

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2 | nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV | 200,00

1.3 | nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV | 200,00

1.4 | nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungs-
lehrgangs nach §
2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV | 300,00



1.2 | nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
LBAV
| 200,00

1.3 | nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Num-
mer
3 LBAV | 200,00

1.4 | nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpas-
sungslehrgangs (§
2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV) | 300,00


Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht ver-
weigert
wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen
oder
das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVO. | nach Zeitaufwand



1 | Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht
verweigert
wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informa-
tionen oder
das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und
34 DS-GVO
| nach Zeitaufwand

2 | Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2
DS-GVO ist gebührenbefreit. |

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit
erhöhtem
Risiko nach Artikel 36 DS-GVO | nach Zeitaufwand



3 | Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen
mit erhöhtem
Risiko nach Artikel 36 DS-GVO | nach Zeitaufwand

4 | Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO | nach Zeitaufwand

5 | Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in
Verbindung
mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1
Satz
1 DS-GVO tätig zu werden | nach Zeitaufwand

7 | Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und
verbindlichen
internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVO | nach Zeitaufwand

8 | Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von
häufigen
Wiederholungen - exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Ab-
satz
4 DS-GVO | nach Zeitaufwand

9 | Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und
§
107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebüh-
renbefreit.
|



6 | Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b
DS-GVO
in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Ar-
tikel
43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werden | nach Zeitaufwand

7 | Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO
und verbindlichen
internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47
DS-GVO
| nach Zeitaufwand

8 | Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im
Fall
von häufigen Wiederholungen - exzessiven Anfragen im Sinne von
Artikel
57 Absatz 4 DS-GVO | nach Zeitaufwand

9 | Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG
und §
107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2
DS-GVO gebührenbefreit.
|


Abschnitt 7 BSI-Gesetz (BSIG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Zertifizierungen und Zertifikate |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf den
verschiedenen
EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level - Stufen der Vertrau-
enswürdigkeit
einer Sicherheitsleistung) |

1.1.1 | Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Ver-
bindung
mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |



1.1 | Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf
den verschiedenen
EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level - Stufen der
Vertrauenswürdigkeit
einer Sicherheitsleistung) |

1.1.1 | Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in
Verbindung
mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |

1.1.1.1 | Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs) |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1.1.1 | EAL 1 | | 4.868,00

1.1.1.1.2 | EAL 2 | | 7.063,00

1.1.1.1.3 | EAL 3 | | 10.618,00

1.1.1.1.4 | EAL 4 | | 12.921,00

1.1.1.1.5 | EAL 5 | | 15.835,00

1.1.1.1.6 | EAL 6 | | 18.929,00

1.1.1.1.7 | EAL 7 | | nach Zeitaufwand



1.1.1.1.1 | EAL 1 | 5.290,00

1.1.1.1.2 | EAL 2 | 7.677,00

1.1.1.1.3 | EAL 3 | 11.546,00

1.1.1.1.4 | EAL 4 | 14.051,00

1.1.1.1.5 | EAL 5 | 17.222,00

1.1.1.1.6 | EAL 6 | 20.589,00

1.1.1.1.7 | EAL 7 | nach Zeitaufwand

1.1.1.2 | Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität) |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1.2.1 | EAL 1 | | 7.177,00

1.1.1.2.2 | EAL 2 | | 11.140,00

1.1.1.2.3 | EAL 3 | | 16.638,00

1.1.1.2.4 | EAL 4 | | 20.022,00

1.1.1.2.5 | EAL 5 | | 24.510,00

1.1.1.2.6 | EAL 6 | | 28.842,00

1.1.1.2.7 | EAL 7 | | nach Zeitaufwand



1.1.1.2.1 | EAL 1 | 7.802,00

1.1.1.2.2 | EAL 2 | 12.114,00

1.1.1.2.3 | EAL 3 | 18.096,00

1.1.1.2.4 | EAL 4 | 21.778,00

1.1.1.2.5 | EAL 5 | 26.661,00

1.1.1.2.6 | EAL 6 | 31.375,00

1.1.1.2.7 | EAL 7 | nach Zeitaufwand

1.1.1.3 | Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte) |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1.3.1 | EAL 1 | | 9.314,00

1.1.1.3.2 | EAL 2 | | 14.663,00

1.1.1.3.3 | EAL 3 | | 22.352,00

1.1.1.3.4 | EAL 4 | | 26.800,00

1.1.1.3.5 | EAL 5 | | 32.522,00

1.1.1.3.6 | EAL 6 | | 37.510,00

1.1.1.3.7 | EAL 7 | | nach Zeitaufwand



1.1.1.3.1 | EAL 1 | 10.126,00

1.1.1.3.2 | EAL 2 | 15.947,00

1.1.1.3.3 | EAL 3 | 24.313,00

1.1.1.3.4 | EAL 4 | 29.152,00

1.1.1.3.5 | EAL 5 | 35.378,00

1.1.1.3.6 | EAL 6 | 40.805,00

1.1.1.3.7 | EAL 7 | nach Zeitaufwand

1.1.1.4 | In allen Produktklassen |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1.4.1 | Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz
1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforderungen aus einer
höheren
EAL-Stufe (EAL X+) | nach Zeitaufwand

1.1.1.4.2 | Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrauens-
würdigkeit
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz
1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.1.2 | Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von
Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.1.3 | Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | 725,00

1.1.4 | Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats nach
aktuellem
Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung
mit
§ 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.1.5 | Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Vertrau-
enswürdigkeit
für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |



1.1.1.4.1 | Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz
2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforde-
rungen
aus einer höheren EAL-Stufe (EAL X+) | nach Zeitaufwand

1.1.1.4.2 | Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrau-
enswürdigkeit
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz
2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.1.2 | Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von
Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1
Satz
2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
BSIG
| nach Zeitaufwand

1.1.3 | Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | 787,00

1.1.4 | Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats
nach aktuellem
Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.1.5 | Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Ver-
trauenswürdigkeit
für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |

1.1.5.1 | Erstzertifizierung eines Standortes | nach Zeitaufwand

1.1.5.2 | Re-Zertifizierung eines Standortes | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.5.3 | Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate | 714,00

1.2 | Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen Prüfkrite-
rien
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1
und
Absatz 4 BSIG |



1.1.5.3 | Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate | 775,00

1.2 | Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen
Prüfkriterien
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz
2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |

1.2.1 | Erstzertifizierung eines Schutzprofils | nach Zeitaufwand

1.2.2 | Re-Zertifizierung eines Schutzprofils | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.3 | Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate | 666,00

1.3 | Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien des
Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3 Absatz 1
Satz
2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG |

1.3.1 | Erstzertifizierung eines Produkts | 2.209,00

1.3.2 | Re-Zertifizierung eines Produkts | 991,00

1.3.3 | Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate | 393,00

1.3.4 | Erstzertifizierung eines Systems | 2.704,00

1.3.5 | Re-Zertifizierung eines Systems | 1.779,00

1.3.6 | Überwachungsaudit für System-Zertifikate | 480,00

1.4 | Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz
nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz
4 BSIG |

1.4.1 | Erstzertifizierung eines Systems | 2.746,00

1.4.2 | Re-Zertifizierung eines Systems | 2.453,00

1.5 | Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach § 3
Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5
BSIG
|

1.5.1 | Erstzertifizierung einer Person | nach Zeitaufwand

1.5.2 | Re-Zertifizierung einer Person | 205,00

1.5.3 | Vor-Ort-Überwachung einer Person | 884,00

1.6 | Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschreibung
des
BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit 9 Absatz 2 Satz 1
und
Absatz 5 BSIG |



1.2.3 | Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate | 724,00

1.3 | Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien
des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3
Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz
4 BSIG |

1.3.1 | Erstzertifizierung eines Produkts | 2.398,00

1.3.2 | Re-Zertifizierung eines Produkts | 1.075,00

1.3.3 | Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate | 425,00

1.3.4 | Erstzertifizierung eines Systems | 2.936,00

1.3.5 | Re-Zertifizierung eines Systems | 1.929,00

1.3.6 | Überwachungsaudit für System-Zertifikate | 520,00

1.4 | Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grund-
schutz nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz
1 und Absatz 4 BSIG |

1.4.1 | Erstzertifizierung eines Systems | 2.978,00

1.4.2 | Re-Zertifizierung eines Systems | 2.658,00

1.5 | Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach
§
3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz
5 BSIG |

1.5.1 | Zertifizierung einer Person | nach Zeitaufwand

1.5.2 | Re-Zertifizierung einer Person | 221,00

1.5.3 | Vor-Ort-Überwachung einer Person | 963,00

1.6 | Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschrei-
bung des
BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz
2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG |

1.6.1 | Systembegutachtung | nach Zeitaufwand

1.6.2 | Fachbegutachtung | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.6.3 | Begutachtung zur Systemförderung | 1.369,00



1.6.3 | Begutachtung zur Systemförderung | 1.485,00

1.6.4 | Außerordentliche Begutachtung | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.6.5 | Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicherheits-
dienstleisters
| nach Zeitaufwand

1.7 | Zertifizierung nach sonstigen vom BSI anerkannten Prüfstandards nach § 3
Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
BSIG
| nach Zeitaufwand

1.8 | Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG | nach Zeitaufwand

1.9 | Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschreibung des
BSI
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 BSIG |



1.6.5 | Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicher-
heitsdienstleisters
| nach Zeitaufwand

1.7 | Zertifizierung nach sonstigen Prüfstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

1.8 | Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer
5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG | nach Zeitaufwand

1.9 | Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschrei-
bung
des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz
6 BSIG |

1.9.1 | Systembegutachtung einer Stelle | nach Zeitaufwand

1.9.2 | Fachbegutachtung einer Stelle | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.9.3 | Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle | 1.336,00



1.9.3 | Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle | 1.449,00

1.9.4 | Außerordentliche Begutachtung einer Stelle | nach Zeitaufwand

1.9.5 | Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.10 | Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagement-
systemen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG |



1.10 | Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanage-
mentsystemen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG |

1.10.1 | Erteilung eines digitalen Erstzertifikats | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

1.10.2 | Erneuerung eines digitalen Zertifikats | 268,00

2 | Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
oder
Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG |



1.10.2 | Erneuerung eines digitalen Zertifikats | 291,00

2 | Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder
Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG |

2.1 | Informationssicherheitsrevision (IS-Revision) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 | IS-Kurzrevision | 3.979,00



2.1.1 | IS-Kurzrevision | 4.315,00

2.1.2 | IS-Partialrevision | nach Zeitaufwand

2.1.3 | IS-Querschnittsrevision | nach Zeitaufwand

2.2 | Sonstige Prüfungen und Bewertungen | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen nach § 3
Absatz
1 Satz 2 Nummer 9 BSIG | nach Zeitaufwand

4 | Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a BSIG | nach Zeitaufwand



3 | Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen
nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG | nach Zeitaufwand

4 | Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a
BSIG
| nach Zeitaufwand

5 | Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 Ab-
satz
1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG | nach Zeitaufwand

7
| Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in
Verbindung
mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

8
| Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
informationstechnischer
Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 3 Absatz 1
Satz
2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5a BSIG | nach Zeitaufwand

9
| Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach § 3
Absatz
3 BSIG | nach Zeitaufwand

10
| Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 9 sind neben den Gebühren
die
Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben. |



6 | Freigabe eines IT-Sicherheitskennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 14a in Verbindung mit § 9c Absatz 5 BSIG | nach Zeitaufwand

7 |
Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3
Absatz
1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG | nach Zeitaufwand

8
| Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17
in Verbindung
mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG | nach Zeitaufwand

9
| Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktions-
fähigkeit informationstechnischer
Systeme in herausgehobenen Fällen
nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5b BSIG | nach Zeitaufwand

10
| Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und
Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 BSIG | nach Zeitaufwand

11 |
Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen
nach
§ 3 Absatz 3 BSIG | nach Zeitaufwand

12
| Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 11 sind neben den Ge-
bühren die
Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben. |


Abschnitt 8 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 De-Mail-G
durch
das BSI | nach Zeitaufwand

2 | Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI | nach Zeitaufwand

3 | Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundesbeauf-
tragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) |



1 | Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1
De-Mail-G durch
das BSI | nach Zeitaufwand

2 | Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das
BSI
| nach Zeitaufwand

3 | Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundes-
beauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) |

3.1 | Erteilung des Zertifikats durch den BfDI | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | Bei dem Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr
folgende
Kosten als Auslagen zu erheben: |



3.2 | Beim Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-
gende
Kosten als Auslagen zu erheben: |

3.2.1 | Kosten für Sachverständige |

3.2.2 | Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter |

3.2.3 | Kosten für Dienstreisen |

vorherige Änderung nächste Änderung

4 | Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2
De-Mail-G
durch das BSI | nach Zeitaufwand



4 | Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Ab-
satz
2 De-Mail-G durch das BSI | nach Zeitaufwand

5 | Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3
De-Mail-G durch das BSI | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben. |



6 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erhe-
ben.
|


Abschnitt 9 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) |

1.1 | für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

1.2 | für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

2 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung) |

2.1 | für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

2.2 | für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer Spiel-
einrichtung
nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

4 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren
die
Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung
der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des
Spielausschusses
als Auslagen zu erheben. |

5 | Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung
nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5 UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand



3 | Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer
Spieleinrichtung
nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV | nach Zeitaufwand

4 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den
Gebühren die
Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit
der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten
für
Dienstreisen des Spielausschusses als Auslagen zu erheben. |

5 | Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeits-
bescheinigung
nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5
UnbBeschErtV
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3
WaffG,
ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstufung dieser
Gegenstände
nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2 WaffG | nach Zeitaufwand

2 | Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren- und
auslagenbefreit.
|

3 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch fol-
gende
Kosten des BKA als Auslagen zu erheben: |



1 | Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48
Absatz
3 WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstu-
fung
dieser Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2
WaffG
| nach Zeitaufwand

2 | Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren-
und auslagenbefreit.
|

3 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch
folgende
Kosten des BKA als Auslagen zu erheben: |

3.1 | Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt wurden |

3.3 | Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-
steuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden
Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA aus
dem
Ausland zugesandt werden |



3.2 | Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt
wurden
|

3.3 | Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-
steuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden
Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA
aus dem
Ausland zugesandt werden |

4 | Erlaubnis durch das BVA |

4.1 | zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte) |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.1 | für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Besitzbe-
rechtigung
für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG |

4.1.1.1 | für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG, oder für
einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18 WaffG | nach Zeitaufwand

4.1.1.2 | für eine sonstige natürliche Person einschließlich
- Jägern, in Verbindung mit § 13 WaffG,
- Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,
- Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,
- gefährdeten Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder
- Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG | 58,20

4.1.2 | für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG
| nach Zeitaufwand

4.1.3 | für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristische
Person
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
(Vereins-Waffenbesitzkarte)
| nach Zeitaufwand

4.2 | zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein) | nach Zeitaufwand



4.1.1 | für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Be-
sitzberechtigung
für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit
§ 48 Absatz 2 WaffG |

4.1.1.1 | für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG oder für
einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18
WaffG
| nach Zeitaufwand

4.1.1.2 | für eine sonstige natürliche Person einschließlich
- Jäger, in Verbindung mit § 13 WaffG,
- Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,
- Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,
- gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder
- Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG | 62,90

4.1.2 | für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.1.3 | für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juris-
tische Person
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte)
| nach Zeitaufwand

4.2 | zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Ver-
bindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein) | nach Zeitaufwand

4.3 | zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG (Waffenschein) | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

4.4 | zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 Ab-
satz
4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffenschein) | 35,95

4.5 | zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 Ab-
satz
1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand



4.4 | zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10
Absatz
4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffen-
schein)
| 38,90

4.5 | zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21
Absatz
1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.6 | zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
(Schießerlaubnis) | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

4.7 | zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16
Absatz
3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand



4.7 | zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach
§
16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.8 | zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.8.1 | - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss-
waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.8.2 | - in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.9 | für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach, durch
oder
aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1,
§ 31 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48 Ab-
satz
2 WaffG | 45,60

4.10 | zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat
nach
§ 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Europäischer
Feuerwaffenpass)
| 57,70

4.11 | zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num-
mern 4.1 bis 4.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung | nach Zeitaufwand



4.8.1 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss-
waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.8.2 | in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4.9 | für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach,
durch oder
aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1,
§ 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | 49,40

4.10 | zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitglied-
staat nach
§ 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Euro-
päischer Feuerwaffenpass)
| 62,40

4.11 | zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num-
mern 2.1 bis 2.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung | nach Zeitaufwand

5 | Eintragung oder Austragung durch das BVA |

5.1 | Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.1.1 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach § 10
Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Num-
mer
1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 37,00

5.1.2 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 41,75

5.1.3 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe nach
§
10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer
1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

5.1.4 | des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10 Absatz 1
in
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 41,25

5.2 | Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen Feuer-
waffenpass
oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG | 41,80



5.1.1 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach
§
10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt
1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 40,10

5.1.2 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 45,25

5.1.3 | der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe
nach §
10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt
1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

5.1.4 | des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10
Absatz
1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | 44,70

5.2 | Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass
oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbin-
dung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | 45,30

6 | Verlängerung durch das BVA |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.1 | eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG
| nach Zeitaufwand

6.2 | einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch die
Bundesrepublik
Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand



6.1 | eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand

6.2 | einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder
durch
die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

7 | Genehmigung durch das BVA |

7.1 | einer Sportordnung |

7.1.1 | nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG | nach Zeitaufwand

7.1.2 | ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2 | von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 bis 5
und Absatz 3 WaffG | nach Zeitaufwand



7.2 | von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3
und Absatz 3 WaffG | nach Zeitaufwand

8 | Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG | nach Zeitaufwand

9 | Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitionserlaubnis |

9.1.1 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und
des
Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Ver-
bindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG |

9.1.1.1 | für Personen mit bekannter Adresse | 75,60

9.1.1.2 | für Personen mit unbekannter Adresse | 95,10

9.1.2 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und
des
Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in
Verbindung
mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des
Umgangs
mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG | 59,00

9.2 | Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von
Schießsportverbänden
nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG | nach Zeitaufwand

9.3 | Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

9.4 | Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Mu-
nition
nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. |



9.1 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitions-
erlaubnis
|

9.1.1 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab-
satz
3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils
in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG |

9.1.1.1 | für Personen mit bekannter Adresse | 81,35

9.1.1.2 | für Personen mit unbekannter Adresse | 102,30

9.1.2 | Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab-
satz
3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils
in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den
Verboten
des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1
WaffG
| 63,40

9.2 | Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung
von Schießsportverbänden
nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG | nach Zeitaufwand

9.3 | Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung
mit §
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

9.4 | Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder
Munition
nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit. |

10 | Anordnung durch das BVA |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1 | zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe nach
§ 25 Absatz 2
in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

10.2 | notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von
Schusswaffen
oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG
| nach Zeitaufwand

11 | Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und
Munition
|



10.1 | zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe
nach § 25a
in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

10.2 | notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung
von Schusswaffen
oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

11 | nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waf-
fen
und Munition |

11.1 | nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

11.2 | nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG | nach Zeitaufwand

12 | Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffen-
besitzverbot) durch das BVA |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1 | deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht
der
Erlaubnis bedarf | nach Zeitaufwand

12.2 | deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der
Erlaubnis
bedarf | nach Zeitaufwand



12.1 | deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nicht der
Erlaubnis bedarf | nach Zeitaufwand

12.2 | deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
der Erlaubnis
bedarf | nach Zeitaufwand

13 | Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder
sonstige Anordnungen des BVA |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.1 | Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen oder Munition
sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

13.2 |
Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an einen
Berechtigten
oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie jeweils der
Nachweisführung
darüber gegenüber der Behörde und gegebenenfalls die
Sicherstellung
von Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition in den Fällen
des
§ 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

13.3
| Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder Munition
nach
§ 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand



13.1 | Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an
einen Berechtigten
oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie
jeweils
der Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und ge-
gebenenfalls
die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder
Munition,
in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand

13.2
| Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder
Munition nach
§ 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14 | Ausnahmen |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.1 | von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3 Ab-
satz
3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG |



14.1 | von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3
Absatz
3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG |

14.1.1 | allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG | nach Zeitaufwand

14.1.2 | für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

14.2 | von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.3 | für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Ver-
bindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.4 | von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.5 | vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in Ver-
bindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.6 | von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2 Ab-
schnitt
1 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG | nach Zeitaufwand



14.2 | von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung
mit §
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.3 | für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in
Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.4 | von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 in Verbindung mit
§
48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.5 | vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in
Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

14.6 | von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2
Abschnitt
1 WaffG nach § 40 Absatz 4 WaffG | nach Zeitaufwand

14.7 | vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

14.8 | Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen Vor-
schriften
für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG durch
das
BVA ist gebührenbefreit. |



14.8 | Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen
Vorschriften
für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG
durch das
BVA ist gebührenbefreit. |


Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung

1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit
Waffen
und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG
| nach Zeitaufwand

2 | Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind | 232,00

3 | Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach
§
6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4 | Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbewahrung
von
Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14 AWaffV, jeweils in
Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

5 | Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 Satz 2
AWaffV
in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand



1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang
mit Waffen
und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48
Absatz
2 WaffG | nach Zeitaufwand

2 | Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind | 251,00

3 | Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen
nach §
6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

4 | Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbe-
wahrung von
Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14
AWaffV,
jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand

5 | Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1
Satz
2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG | nach Zeitaufwand