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§ 4 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402 (Nr. 35); aufgehoben durch § 7 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 10.10.2019; FNA: 96-1-55 Luftverkehr
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§ 4 Widerruf der Beleihung



Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

1.
ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation, der Voraussetzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder

2.
die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Gegenstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahrzunehmen.