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§ 5 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 15.09.2019 BGBl. I S. 1402 (Nr. 35); aufgehoben durch § 7 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 10.10.2019; FNA: 96-1-55 Luftverkehr
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§ 5 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts



Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 31e Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann, 767 Millionen Euro.

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