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Unterabschnitt 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 1 Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen
§ 7 Wände, Decken, Fußböden
(1) 1In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. 2Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. 3Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:
- 1.
- Laderäume,
- 2.
- Maschinenräume,
- 3.
- Vorratsräume,
- 4.
- Kühlräume,
- 5.
- Räume zum Trocknen von Wäsche,
- 6.
- Küchen und
- 7.
- gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Waschräume in Richtung der Schlafräume.
(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.
(4) 1Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben. 2Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. 3Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. 4Wasser muss abfließen können. 5Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.
(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.
§ 8 Isolierung
(1) 1Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. 2Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.
(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.
§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.
(2) 1Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,
- 1.
- ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
- 2.
- sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.
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