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Unterabschnitt 4 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 4 Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung
§ 15 Schlafräume
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.
(2) 1Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener Schlafraum vorzusehen. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
- 1.
- auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 und auf Spezialschiffen mit bis zu zwei Besatzungsmitgliedern belegt werden,
- 2.
- auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,
- 3.
- auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern mit bis zu sechs Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch, soweit möglich, nicht mit mehr als einem Offizier,
- 4.
- auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als einem Offizier,
- 5.
- mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Auszubildende an Bord ausgebildet werden und die Schlafräume mit einem eigenen Bad und einer eigenen Toilette ausgestattet sind.
(3) 1Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. 2§ 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(4) 1Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. 2Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. 3Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist. 4Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.
(5) 1Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen. 2Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. 3Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
§ 16 Bodenflächen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Bodenfläche nicht geringer sein als
- 1.
- 4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000,
- 2.
- 5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 10.000,
- 3.
- 7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000, für Fahrgastschiffe und für Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Bodenflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 Quadratmeter sein.
(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder, die nicht die Aufgaben von Offizieren ausführen, nicht geringer sein als
- 1.
- 7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungsmitgliedern,
- 2.
- 11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungsmitgliedern und
- 3.
- 14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungsmitgliedern.
(5) 1Die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, darf nicht geringer sein als
- 1.
- 7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000,
- 2.
- 8,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr, aber weniger als 10.000 und
- 3.
- 10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr.
(6) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche der Schlafräume
- 1.
- von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren auf Betriebsebene ausführen, nicht geringer als 7,5 Quadratmeter sein,
- 2.
- von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren auf Führungsebene ausführen, nicht geringer als 8,5 Quadratmeter sein,
(7) 1Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. 2Auszunehmen sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und die nicht als Stellraum verwendet werden können.
(8) 1Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage und dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem jeweiligen Schlafraum ein mit diesem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum oder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen. 2Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 17 Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht. 2Die Innenmaße einer Koje müssen mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen. 3Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.
(2) 1Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können. 2Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen. 3Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.
(3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Matratze aus geeignetem Material, einer Decke und einem Kissen auszustatten.
(4) 1Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. 2Wo sich über einer Koje ein Fenster befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt werden. 3Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zentimeter über dem Boden und die obere ist etwa in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decke anzubringen. 4Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.
(5) 1Den Besatzungsmitgliedern sind 14täglich frische Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen. 2Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens gründlich zu reinigen.
(6) 1Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmitglied auszustatten mit
- 1.
- einem Kleiderspind von ausreichender Größe, mindestens 475 Liter Rauminhalt, und
- 2.
- einer Kommode oder einem entsprechenden Behältnis von mindestens 56 Liter Rauminhalt.
(7) 1Jeder Schlafraum ist auszustatten mit
- 1.
- einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf der Besatzungsmitglieder,
- 2.
- einem fest angebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult,
- 3.
- einem Spiegel,
- 4.
- einer Steckdose,
- 5.
- einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne,
- 6.
- einem Bücherbrett,
- 7.
- Kleiderhaken und
- 8.
- den erforderlichen Sitzgelegenheiten.
(8) 1Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. 2Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.
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