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Unterabschnitt 6 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 6 Sanitäre Einrichtungen
§ 20 Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind sanitäre Einrichtungen, getrennt nach Männern und Frauen vorzusehen.
(2) 1Ausgenommen auf Fahrgastschiffen muss jeder Schlafraum mit einem eigenen Waschbecken ausgestattet sein. 2Dies gilt nicht für Schlafräume mit einem eigenen Bad, in dem ein Waschbecken vorhanden ist.
(3) 1Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung einer Toilette. 3Die Toiletten müssen in der Nähe von Schlaf- und Waschräumen angeordnet sein. 4Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen aus zugänglich sein. 5Satz 3 gilt nicht für eine Toilette, die zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Besatzungsmitgliedern angeordnet ist.
(4) 1Zusätzlich zu den Toiletten nach Absatz 3 ist jeweils mindestens eine Toilette vorzusehen
- 1.
- nahe der Brücke, dem Maschinenraum oder dem Maschinenleitstand sowie
- 2.
- für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal in der Nähe seiner Arbeitsplätze.
(5) 1Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 oder mehr ist für jeden Offizier ein an seinen Schlafraum angrenzender Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen. 2Das Waschbecken kann auch im Schlafraum eingebaut sein.
(6) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere, neben ihren Schlafräumen ein benachbarter Raum mit einer Dusche, einem Waschbecken und einer Toilette vorzusehen.
(7) Für Fahrgastschiffe, die normalerweise zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden eingesetzt werden, kann die Berufsgenossenschaft Sonderregelungen oder eine Herabsetzung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Anzahl der sanitären Einrichtungen genehmigen.
§ 21 Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen
(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes und kaltes Trinkwasser vorhanden sein.
(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müssen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Ausnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1.
- die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins Freie verfügen,
- 2.
- die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein, feuchtigkeitsfest sein und mit einem angemessenen Abfluss versehen sein,
- 3.
- in Toiletten müssen vorhanden sein:
- a)
- ein Handwaschbecken sowie
- b)
- eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen;
- 4.
- befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten, so müssen sie zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer durch Wände ausreichend voneinander abgeschirmt sein,
- 5.
- die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt werden können und dass auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht entlang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.
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