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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (12. GGRVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744 (Nr. 37); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert:
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
- 1.
- Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:
„Ausnahme 34 (M) Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung". - 2.
- Folgende Ausnahme 34 wird angefügt:
„Ausnahme 34 (M)
Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:
- 1 Art der Beförderungsdurchführung
- Die gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.
- 2.1
- Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.
- 2.2
- Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.
- 3.1
- Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.
- 3.2
- Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
- a)
- die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden,
- b)
- der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
- c)
- die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,
- d)
- die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und
- e)
- gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.
- Die Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.
- Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3.000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf.
- Nicht befördert werden dürfen:
- a)
- gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,
- b)
- gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,
- c)
- gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,
- d)
- selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,
- e)
- Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE" Muster 1 zu versehen sind,
- f)
- gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und
- g)
- gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911."
Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 12. GGRVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 2 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage (zu § 1 ...
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