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Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (12. GGRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744 (Nr. 37); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 3 sowie § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGVSee § 2, § 4, § 12, § 16, mWv. 1. November 2019 § 27

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933)" durch die Wörter „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II S. 316)" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)" durch die Wörter „Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019 S. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252)" ersetzt.

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen" durch die Wörter „Leitfaden für überarbeitete Unfallmaßnahmen" und die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)" durch die Angabe „30. Juli 2019 (VkBl. 2019 S. 594)" ersetzt.

d)
In Nummer 8 werden die Wörter „Entschließung MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263)" durch die Wörter „Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019 S. 267)" ersetzt.

e)
Nummer 9 wird aufgehoben.

f)
Nummer 10 wird Nummer 9 und die Wörter „Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)" werden durch die Wörter „Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019 S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249)" ersetzt.

g)
Nummer 11 wird Nummer 10 und die Wörter „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)" werden durch die Wörter „Entschließung MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265)" ersetzt.

h)
Nummer 12 wird Nummer 11.

i)
Nummer 13 wird Nummer 12 und die Wörter „Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718)" werden durch die Wörter „Entschließung MSC.442(99) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 S. 847)" ersetzt.

j)
Nummer 14 wird Nummer 13 und die Wörter „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)" werden durch die Wörter „Entschließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096)" ersetzt.

k)
Nummer 15 wird Nummer 14.

l)
Nummer 16 wird Nummer 15 und die Wörter „17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II S. 709)" werden durch die Wörter „4. April 2014 angenommenen Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II S. 737)" ersetzt.

m)
Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16 bis 19.

n)
Nummer 21 wird Nummer 20 und die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" werden durch die Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)" ersetzt.

o)
Die Nummern 22 und 23 werden die Nummern 21 und 22.

2.
§ 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapitel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutreffenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten."

3.
In § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c und in § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2" jeweils durch ein Komma und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2019

4.
§ 27 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Die Buchstaben d bis k werden die Buchstaben c bis j.

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 GGAV 2002 Anlage

Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:

„Ausnahme 34 (M) Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung".

2.
Folgende Ausnahme 34 wird angefügt:

„Ausnahme 34 (M)

Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung

Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden:

 
1 Art der Beförderungsdurchführung

 
Die gefährlichen Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.

2 Verpackung und Kennzeichnung von Versandstücken

2.1
Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu verpacken.

2.2
Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeichnen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit dem richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter ist nicht erforderlich.

3 Dokumentation

3.1
Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdatenblätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist.

3.2
Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in dem die gefährlichen Güter mit folgenden Angaben aufgeführt sind:

a)
die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN" vorangestellt werden,

b)
der richtige technische Name nach Spalte 2 der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,

c)
die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe,

d)
die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und

e)
gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe.

4 Ladung

 
Die Versandstücke sind in geeignete und zugelassene Offshore-Container zu verladen, die den Anforderungen des Unterabschnitts 7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alternativ können Lagerschränke nach der DIN EN 14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter sind unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Container oder in die Lagerschränke zu stauen, mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unterabschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug genommenen Trennvorschriften die Zusammenladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2 und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die Zusammenladung verboten, sind verschiedene Container oder Lagerschränke zu verwenden, die in einem Abstand von mindestens 0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt sind. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Plakatierung in Unterabschnitt 7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes finden keine Anwendung.

5 Menge der Güter

 
Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf 3.000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind sowie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und 2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht überschreiten darf.

6 Von der Freistellung ausgenommene Güter

 
Nicht befördert werden dürfen:

a)
gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden,

b)
gefährliche Güter, deren Beförderung nach den Vorschriften des IMDG-Codes verboten ist oder für die die Verpackungsanweisung P 099 vorgeschrieben ist,

c)
gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klassifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L, 1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Nummer 0190,

d)
selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, organische Peroxide der Klasse 5.2, polymerisierende Stoffe und entzündbare Gase und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle zu befördern sind,

e)
Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätzlich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE" Muster 1 zu versehen sind,

f)
gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie A und

g)
gefährliche Güter der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911."


Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGKostV Anlage 1

Die Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert:

1.
Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt.

2.
Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050 wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2" durch ein Komma und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2" ersetzt.


Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 1. November 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer