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§ 2 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 860-5-54 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) 1Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. 2Pflegefachkräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. 3Pflegehilfskräfte sind Personen,

1.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossen wurden,

2.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben oder

3.
denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.

4Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung zählen außerdem

1.
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/ zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097) abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser entspricht,

2.
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die erfolgreich eine entsprechende bundesrechtlich geregelte oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013 entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, und

3.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.

(2) 1Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die Tagschicht und die Nachtschicht. 2Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. 3Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. 4Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere zur Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Arbeitszeiten vorgenommen werden. 5Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet werden.

(3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist.

(4) 1Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung identifizierbar ist. 2Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt. 3Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen. 4Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.



 

Zitierungen von § 2 PpUGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PpUGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PpUGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PpUGV Vorübergehende Aussetzung (vom 25.07.2020)
... Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
Artikel 1 1. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... „§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 2. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
...  „§ 10 Vorübergehende Aussetzung (1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ...