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Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)

V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 860-5-54 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 137i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern nach § 137i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Als pflegesensitiv werden die nach Maßgabe von § 3 zu ermittelnden Bereiche in Krankenhäusern festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden.

(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen nach dieser Verordnung gelten nicht für ausschließlich pädiatrische Bereiche eines Krankenhauses.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) 1Pflegekräfte im Sinne dieser Verordnung sind Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte. 2Pflegefachkräfte sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde. 3Pflegehilfskräfte sind Personen,

1.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossen wurden,

2.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben oder

3.
denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.

4Zu den Pflegehilfskräften im Sinne dieser Verordnung zählen außerdem

1.
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/ zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097) abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser entspricht,

2.
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die erfolgreich eine entsprechende bundesrechtlich geregelte oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17. September 2013 entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, und

3.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.

(2) 1Schichten im Sinne dieser Verordnung sind die Tagschicht und die Nachtschicht. 2Die Tagschicht umfasst den Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr. 3Die Nachtschicht umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr. 4Die Bestimmung der Tagschicht und der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 lässt die Schichteinteilungen unberührt, die in den Krankenhäusern insbesondere zur Gewährleistung familienfreundlicher und flexibler Arbeitszeiten vorgenommen werden. 5Führt die Arbeitszeitgestaltung eines Krankenhauses dazu, dass eine Schicht sowohl der Tagschicht als auch der Nachtschicht nach den Sätzen 2 und 3 unterfällt, so kann das für diese Schicht vorgehaltene Personal anteilig der Tagschicht und der Nachtschicht zugeordnet werden.

(3) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschlossen wurde und die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist.

(4) 1Eine Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die auch für Dritte räumlich ausgewiesen und anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung identifizierbar ist. 2Auf einer Station werden Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt. 3Das einer Station zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur lassen sich den Organisations- und Dienstplänen des Krankenhauses entnehmen. 4Zu einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit einer Station zählt jedes Bett, das der intensivmedizinischen Patientenversorgung dient.


§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern



(1) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern auf Grundlage

1.
der nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des jeweiligen Vorjahres und

2.
der in der Anlage enthaltenen Zusammenstellung der Diagnosis Related Groups (Indikatoren-DRGs).

2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus prüft die Zusammenstellung der Indikatoren-DRGs jährlich auf Aktualität und legt dem Bundesministerium für Gesundheit nötigenfalls eine aktualisierte Zusammenstellung vor.

(2) Ein Krankenhaus verfügt über einen pflegesensitiven Bereich, wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres

1.
eine Fachabteilung der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie oder eine Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist,

2.
mindestens 40 Prozent der Fälle einer Fachabteilung in die jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind oder

3.
die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs der Geriatrie, der Unfallchirurgie, der Kardiologie, der Neurologie oder der Herzchirurgie jeweils mindestens 5.000 beträgt.

(3) Ein Krankenhaus verfügt über

1.
einen pflegesensitiven Bereich der neurologischen Frührehabilitation, wenn

a)
der pflegesensitive Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und

b)
in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres die Anzahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation mindestens 3.000 beträgt,

2.
einen pflegesensitiven Bereich der Schlaganfalleinheit, wenn

a)
der pflegesensitive Bereich der Neurologie gemäß Absatz 2 ermittelt wurde und

b)
in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 200 Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder der anderen neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls (8-981.* oder 8-98b.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist,

3.
einen pflegesensitiven Bereich der Intensivmedizin, wenn in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens fünf Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel enthalten sind, der nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegeben wird und auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht ist.

(4) 1Ein nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 2Ein nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs in den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten des Vorjahres mindestens 3.000 beträgt, jeweils mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses gesondert. 3Erstreckt sich eine Fachabteilung, die als pflegesensitiver Bereich ermittelt wird, über mehrere Standorte eines Krankenhauses, so gilt die Fachabteilung mit ihren Stationen an jedem Standort des Krankenhauses als gesonderter pflegesensitiver Bereich. 4Ein nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche Stationen, auf denen die entsprechenden Leistungen erbracht oder die entsprechenden Fälle dokumentiert worden sind, für jeden Standort gesondert. 5Ein nach Absatz 3 Nummer 3 ermittelter pflegesensitiver Bereich umfasst sämtliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten für jeden Standort des Krankenhauses gesondert.

(5) 1Die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Jahr 2018 für das Jahr 2019 ermittelten pflegesensitiven Bereiche bestehen unberührt bis zum 31. Dezember 2019 fort. 2Für diese pflegesensitiven Bereiche gilt Absatz 4 entsprechend.




§ 4 Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen



(1) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt den Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern. 2Der Pflegeaufwand wird für jeden pflegesensitiven Bereich in den Krankenhäusern für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert ermittelt. 3Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des aktuellen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalogs zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands zum Zweck der künftigen Weiterentwicklung und der künftigen Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren.


§ 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten



(1) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Krankenhäusern, bei denen nach § 3 ein oder mehrere pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, das sie betreffende Ergebnis der Ermittlung, soweit möglich standortbezogen, jährlich bis zum 15. November, erstmals bis zum 15. November 2019. 2Das zu übermittelnde Ergebnis muss für jede betroffene Fachabteilung des Krankenhauses die Zuordnung zu einem oder mehreren pflegesensitiven Bereichen und für den Fall, dass ein pflegesensitiver Bereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ermittelt wird, die Mitteilung über das Erreichen des jeweiligen Schwellenwertes sowie die jeweils zugehörigen Berechnungsgrundlagen enthalten.

(2) 1Wenn ein Krankenhaus Einwände gegen die Ergebnisse der Ermittlung nach § 3 Absatz 1 hat, so hat es diese Einwände dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich bis zum 30. November, erstmals bis zum 30. November 2019, mitzuteilen. 2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus teilt dem betroffenen Krankenhaus jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2019, mit, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem anderen Ergebnis gelangt.

(3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes jährlich bis zum 20. Dezember, erstmals bis zum 20. Dezember 2019, Folgendes mitzuteilen:

1.
für die nach § 3 Absatz 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: die vom Krankenhaus verwendeten Namen der Fachabteilungen und sämtliche zu diesen Fachabteilungen gehörende Stationen,

2.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Leistungen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs erbracht worden sind,

3.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen Fälle mit den dort genannten Operationen- und Prozedurenschlüsseln dokumentiert worden sind, und

4.
für die nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelten pflegesensitiven Bereiche: sämtliche Stationen, auf denen die Merkmale und Strukturbedingungen der Operationen- und Prozedurenschlüssel der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980.* oder 8-98f.*) erfüllt sind, so dass die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel dort grundsätzlich verschlüsselt werden können; dies gilt unabhängig davon,

a)
ob im Einzelfall ein Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* verschlüsselt werden kann,

b)
wie hoch der Anteil der Fälle mit einem Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* an allen Fällen ist und

c)
ob gegebenenfalls für Teile einer Station typischerweise keine Operationen- und Prozedurenschlüssel aus 8-980.* oder 8-98f.* erfasst werden.

2Die Mitteilung nach den Nummern 1 bis 4 hat standortbezogen und unter Nennung der jeweils zugehörigen Bettenanzahl zu erfolgen.

(4) 1Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, so zeigt das Krankenhaus dies jährlich bis zum 15. Dezember, erstmals bis zum 15. Dezember 2019, gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an. 2Das Krankenhaus hat für sämtliche nach Absatz 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Vorjahr

1.
Umbenennungen erfolgt sind oder

2.
strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses erbracht werden.

(5) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kann Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.


§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder den intensivmedizinischen Behandlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 2,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 2 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 3 zu 1,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 12 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 24 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 7 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 15 zu 1,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 3 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 12 zu 1.

(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht überschreiten:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 8 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent; ab dem 1. Januar 2020 findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 20 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 15 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 40 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 20 Prozent,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 10 Prozent,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent.

(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.

(4) 1Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. 2Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.

(5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte.


§ 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) 1Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. 2Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1 an

1.
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

2.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

3.
den Verband der Privaten Krankenversicherung,

4.
die jeweils zuständigen Landesbehörden,

5.
die Landesverbände der Krankenkassen und

6.
auf Anforderung an das Bundesministerium für Gesundheit.


§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen



(1) Bis zum 31. März 2020 werden Vergütungsabschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht erhoben.

(2) 1Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

1.
bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und

2.
bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.

2Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.


§ 9 Personalverlagerungen



(1) 1Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sind unzulässig, wenn sich die Anzahl der Pflegefachkräfte in Vollkräften in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent und sich dort zugleich das Verhältnis von Pflegekräften in Vollkräften zu Belegungstagen um mehr als 3 Prozent reduziert hat. 2Bei der Ermittlung der Belegungstage der Fachabteilungen gilt der Entlassungstag aus einer Fachabteilung nicht als Belegungstag der entlassenden Fachabteilung.

(2) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt jährlich zum 30. Juni eines Jahres fest, ob in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 stattgefunden haben. 2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem betroffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung nach Satz 1. 3Das betroffene Krankenhaus hat das ihm übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes weiterzuleiten.

(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlagerungen zu ergreifen hat.


§ 10 Vorübergehende Aussetzung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 PpUGV

(1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.




Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Indikatoren-DRGs



Folgende DRGs des German Diagnosis Related Groups Fallpauschalen-Katalogs 2018, der auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, gelten als Indikatoren für das Vorhandensein eines pflegesensitiven Bereiches in Krankenhäusern:

Geriatrie

DRGBezeichnung DRG
B44AGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls
B44BGeriatrische frührehab. Komplexbehandlung bei Krankh. u. Stör. d. Nervensyst. m. schw. mot. Funk-
tionseinschr., mit and. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls od. oh. schw. mot. Funktions-
einschr., m. neurolog. Komplexbeh. d. akuten Schlaganfalls
B44CGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung,
mit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls
B44DGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
ohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
E42ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
F48ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems
G14ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen der Verdauungsorgane
G52ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane
H44ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an hepatobiliärem
System und Pankreas
I34ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit bestimmter OR-Prozedur bei Krankheiten und
Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe
I41ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-
System und Bindegewebe
J44ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Haut, Unterhaut
und Mamma
K01ZVerschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen, mit Frührehabilitation oder geriatrischer
frührehabilitativer Komplexbehandlung
K44ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrank-
heiten
L44ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen der Harnorgane
T44ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei infektiösen und parasitären Krankheiten
U40ZGeriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei psychischen Krankheiten und Störungen


Unfallchirurgie

DRGBezeichnung DRG
B80ZAndere Kopfverletzungen
E66ASchweres Thoraxtrauma mit komplizierender Diagnose
E66BSchweres Thoraxtrauma ohne komplizierende Diagnose
I01ZBeidseitige Eingriffe oder mehrere große Eingriffe an Gelenken der unteren Extremität mit komplexer
Diagnose
I05ARevision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne komplexen
Eingriff, mit äußerst schweren CC
I05BImplantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
I05CAnderer großer Gelenkersatz ohne Implantation einer inversen Endoprothese am Schultergelenk
I08AAndere Eingr. an Hüftgel. und Femur mit kompl. Mehrfacheingriff oder äuß. schw. CC bei Zerebralpar.
und mit Osteotomie oder Muskel- / Gelenkplastik bei Zerebralpar. oder Kontraktur oder mit best. Eingr.
bei Beckenfraktur oder IntK > 392 / 368 / - P.
I08BAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit komplexem Mehrfacheingriff oder komplexen Diagnosen
oder mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur mit äußerst schweren CC oder Ersatz des Hüftgelenkes
mit best. Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
I08CAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem Eingriff bei Beckenfraktur ohne äußerst
schwere CC oder Ersatz des Hüftgelenkes mit anderem Eingriff an oberer Extremität und Wirbelsäule
oder Alter < 6 Jahre
I08DAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit Mehrfacheingriff oder mit komplexer Diagnose oder mit
komplexer Prozedur oder mit äußerst schweren CC, Alter > 5 Jahre
I08EAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC, mit
bestimmter Osteotomie oder großem Eingriff an der unteren Extremität oder bei bestimmter Knochen-
infektion
I08FAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit bestimmtem mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst
schwere CC, mehr als ein Belegungstag
I08GAndere Eingriffe an Hüftgelenk und Femur mit mäßig komplexem Eingriff, ohne äußerst schwere CC oder
ohne mäßig komplexen Eingriff, mit bestimmter Knochentransplantation oder Pseudarthrose oder
Revision einer Endoprothese, mehr als ein Belegungstag
I09IBestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule ohne komplizierende Faktoren
I11ZEingriffe zur Verlängerung einer Extremität
I12AKnochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit äußerst schweren CC
I12BKnochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit schweren CC, mit Revision des Kniegelenkes oder Osteomyelitis, Alter < 16 Jahre
I12CKnochen- und Gelenkinfektion / -entzündung mit verschiedenen Eingriffen am Muskel-Skelett-System
und Bindegewebe mit schweren CC, ohne Revision des Kniegelenkes, ohne Osteomyelitis, Alter > 15 Jahre
I13ABestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, mit komplizierendem Eingriff an Humerus und Tibia oder aufwendiger
Osteosynthese
I13BBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Mehrfacheingriff oder
keramischem Knochenersatz, ohne komplizierenden Eingriff an Humerus und Tibia, ohne aufwendige
Osteosynthese
I13CBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit best. Mehrfacheingr. od. kompl.
Diagn. od. best. kompl. Osteotomie bei kompl. Eingriff od. schw. Weichteilschaden oder bestimmte
Eingriffe bei Endoprothese der oberen Extremität
I13DBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit komplexem Eingriff oder schwerem
Weichteilschaden oder komplexer Osteotomie oder bestimmter Epiphyseodese bei mäßig komplexem
Eingriff oder Pseudarthrose oder BNB bestimmter Knochen
I13EBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk mit mäßig komplexem Eingriff oder bei
Pseudarthrose oder Revision einer Endoprothese am Kniegelenk ohne Wechsel oder BNB bestimmter
Knochen
I13FBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, mit bestimmter offener Reposition
oder Implantation von alloplastischem Knochenersatz
I13GBestimmte Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk ohne mäßig komplexen Eingriff, ohne
komplexe Diagnose, ohne Revision einer Endoprothese am Kniegelenk, ohne bestimmte offene Reposition,
ohne Implantation von alloplastischem Knochenersatz
I16AAndere Eingriffe an der Schulter und bestimmte Eingriffe an der oberen Extremität mit bestimmtem
Eingriff an Schulter, Oberarm und Ellenbogen
I18AWenig komplexe Eingriffe an Kniegelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm, Alter < 16 Jahre oder mit
mäßig komplexem Eingriff oder mit beidseitigem Eingriff am Kniegelenk
I20AEingriffe am Fuß mit mehreren hochkomplexen Eingriffen oder Teilwechsel Endoprothese des unteren
Sprunggelenks, mit hochkomplexem Eingriff und komplexer Diagnose oder bestimmter Arthrodese
I20BEingriffe am Fuß mit mehreren komplexen Eingriffen oder hochkomplexem Eingriff oder Teilwechsel
Endoprothese d. unteren Sprunggelenks oder bei Zerebralparese oder mit komplexem Eingriff und
komplexer Diagnose oder mit Eingriff an Sehnen des Rückfußes
I20GEingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit Arthrodese am Großzehengrundgelenk
oder Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx oder bestimmter Knochen-Tx oder wenig kompl. Eingriff an
mehr als einem Strahl oder Osteotomie oder Synovialektomie
I20HEingriffe am Fuß ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, ohne Arthrodese am Großzehengrundgelenk, ohne
Osteosynth. einer Mehrfragment-Fx, ohne bestimmte Knochen-Tx, ohne wenig kompl. Eingriff an mehr
als einem Strahl, ohne Osteotomie, ohne Synovialektomie
I21ZLokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder
komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula
I22AGewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit großfläch. Gewebetransplantation, mit kompli-
zierender Konstellation, Eingriff an mehreren Lokalisationen, schwerem Weichteilschaden oder komplexer
Gewebetransplantation mit schweren CC
I22BGewebe- / Hauttransplantation, außer an der Hand, mit kleinflächiger Gewebetransplantation od. mit
großflächiger Gewebetransplantation ohne kompliz. Konst., oh. Eingr. an mehreren Lokal., oh. schw.
Weichteilschaden, oh. kompl. Gewebetranspl. m. schw. CC
I23ALokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule
mit komplizierendem Eingriff am Knochen
I23BLokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule
ohne komplizierenden Eingriff am Knochen
I27DEingriffe am Weichteilgewebe ohne bestimmte kleine Eingriffe oder kleinflächige Gewebetransplantatio-
nen, ohne schwere CC, außer bei bösartiger Neubildung, ohne bestimmten Eingriff am Weichteilgewebe
I27EBestimmte kleine Eingriffe am Weichteilgewebe oder ein Belegungstag
I29AKomplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula, bei komplizie-
render Diagnose oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I29BKomplexe Eingriffe am Schultergelenk oder best. Osteosynthesen an der Klavikula ohne kompliz.
Diagnose, ohne Eingriff an mehreren Lokalisationen oder sonst. arthroskopische Rekonstruktion der
Rotatorenmanschette mit bestimmten Eingriffen an der Schulter
I31AMehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, mit aufwendigen Eingriffen am Unterarm
I31B Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella, mit bestimmten komplexen Eingriffen am Unterarm
I31CMehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm ohne gelenkübergreifende Weichteil-
distraktion bei angeborenen Anomalien der Hand, ohne bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur
der Patella, ohne bestimmte komplexe Eingriffe am Unterarm
I32AEingr. an Handgelenk u. Hand mit mehrzeitigem kompl. od. mäßig kompl. Eingr. od. mit Komplex-
behandl. Hand od. mit aufwendigem rekonstruktivem Eingr. bei angeborener Fehlbildung der Hand oder
mit best. gefäßgestielten Knochentx. bei Pseudarthrose der Hand
I32FBestimmte mäßig komplexe Eingriffe an Handgelenk und Hand, Alter > 5 Jahre, mehr als ein Belegungstag
I32GEingriffe an Handgelenk und Hand ohne komplexe oder mäßig komplexe Eingriffe oder mit bestimmtem
mäßig komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ein Belegungstag oder mit anderem mäßig komplexen Eingriff,
Alter > 5 Jahre
I46AProthesenwechsel am Hüftgelenk mit äußerst schweren CC oder Eingriff an mehreren Lokalisationen
I47ARevision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne komplizierende Diagnose, ohne Arthrodese, ohne äußerst
schwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplizierendem Eingriff oder Implantation / Wechsel einer Radius-
kopfprothese oder Inlaywechsel Hüfte
I47BRevision oder Ersatz des Hüftgelenkes ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit komplexer
Diagnose an Becken/Oberschenkel, mit bestimmtem endoprothetischen Eingriff oder gelenkplastischem
Eingriff am Hüftgelenk
I50AGewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, mit be-
stimmtem Eingriff oder bestimmter Vakuumbehandlung mit kontinuierlicher Sogbehandlung ab 8 Tagen
I50BGewebe- / Haut-Transplantation außer an der Hand, ohne bestimmte komplizierende Faktoren, ohne
bestimmten Eingriff, mit bestimmter Vakuumbehandlung oder Alter < 16 Jahre
I59ZAndere Eingriffe an Humerus, Tibia, Fibula und Sprunggelenk oder mäßig komplexe Eingriffe an Knie-
gelenk, Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte geschlossene Reposition einer Gelenkluxation
mit Osteosynthese
I66CFrakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder
intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
I66FFrakturen an Becken und Schenkelhals, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
I68BNicht op. beh. Erkr. und Verl. im WS-Bereich, mehr als 1 BT, auß. bei Diszitis, mit äuß. schw. oder
schw. CC od. bei Para- / Tetrapl., mit kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schw. CC, ohne
Para- / Tetrapl. bei Diszitis
I68CNicht operativ behandelte Erkr. und Verletzungen im Wirbelsäulenbereich, mehr als ein BT oder and.
Femurfraktur, bei Para- / Tetraplegie oder mit äußerst schw. CC oder mit schw. CC und Alter > 65 Jahre,
ohne kompl. Diagn. oder Kreuzbeinfraktur
I74CVerletzungen an Unterarm, Handgelenk, Hand oder Fuß ohne äußerst schwere oder schwere CC,
Alter > 9 Jahre
I75ASchwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk mit CC
I77ZMäßig schwere Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I78ZLeichte bis moderate Verletzungen von Schulter, Arm, Ellenbogen, Knie, Bein und Sprunggelenk
I98ZKomplexe Vakuumbehandlung bei Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Binde-
gewebe
J65AVerletzung der Haut, Unterhaut und Mamma mit komplexer Diagnose
J65BVerletzung der Haut, Unterhaut und Mamma ohne komplexe Diagnose
W01BPolytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne
Frührehabilitation, mit Beatmung > 263 Stunden oder mit komplexer Vakuumbehandlung oder mit
IntK > 588 / 552 / - Aufwandspunkte
W01CPolytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552, ohne
Frührehabilitation, ohne Beatmung > 263 Stunden, ohne komplexe Vakuumbehandlung, ohne IntK > 588 /
552 / - Aufwandspunkte
W02APolytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-
griffen am Abdomen mit komplizierender Konstellation oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W02BPolytrauma mit Eingriffen an Hüftgelenk, Femur, Extremitäten und Wirbelsäule oder komplexen Ein-
griffen am Abdomen, ohne komplizierende Konstellation, ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W04APolytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, mit komplizierender Konstella-
tion oder Eingriffen an mehreren Lokalisationen
W04BPolytrauma mit anderen OR-Prozeduren oder Beatmung > 24 Stunden, ohne komplizierende Konstellation,
ohne Eingriffe an mehreren Lokalisationen
W36ZIntensivmedizinische Komplexbehandlung > 784 / 828 / 828 Aufwandspunkte bei Polytrauma oder Poly-
trauma mit Beatmung oder Kraniotomie mit endovaskulärer Implantation von Stent-Prothesen an der Aorta
W60ZPolytrauma, verstorben < 5 Tage nach Aufnahme
W61APolytrauma ohne signifikante Eingriffe mit komplizierender Diagnose
W61BPolytrauma ohne signifikante Eingriffe, ohne komplizierende Diagnose
X04ZAndere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität
X05AAndere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, mit komplexem Eingriff
X05BAndere Eingriffe bei Verletzungen der Hand, ohne komplexen Eingriff
X07AReplantation bei traumatischer Amputation, mit Replantation mehr als einer Zehe oder mehr als eines
Fingers


Kardiologie

DRGBezeichnung DRG
F01AImplantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit kompliz.
Faktoren oder myokardstimulierendes System oder aufwendige Sondenentf. mit kompliz. Faktoren oder
Zwei-Kammer-Stimulation mit kompliz. Faktoren
F01BImplantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation mit komplizierenden Faktoren
oder neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 24 Stunden mit komplizie-
renden Faktoren
F01CImplantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Drei-Kammer-Stimulation oder Defibrillator mit sub-
kutaner Elektrode, ohne komplizierende Faktoren
F01DImplantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer- oder Ein-Kammer-Stimulation mit äuß.
schw. CC oder Ein-Kammer-Stimulation mit zusätzlichem Herz- oder Gefäßeingriff oder mit IntK > 392 /
368 / - Aufwandspunkte oder best. Sondenentfernung
F01EImplantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Zwei-Kammer-Stimulation oder aufwendige Sonden-
entfernung oder Implantation eines Drucksensors in die Pulmonalarterie
F01F Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD), Ein-Kammer-Stimulation, ohne zusätzlichen Herz- oder
Gefäßeingriff, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne äußerst schwere CC, ohne aufw. Sonden-
entfernung, ohne Implantation eines Drucksensors
F02AAggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Zwei- oder Drei-Kammer-Stimulation
F02BAggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD), Ein-Kammer-Stimulation
F09BAndere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, mit äußerst schweren CC
F09CAndere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter > 15 Jahre, ohne komplizierende
Konstellation, ohne Exzision am Vorhof, ohne äußerst schwere CC
F12AImplantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem mit äuß. schw. CC oder ablativ. Maßnah-
men oder PTCA oder mit aufwendiger Sondenentfernung mit kompliz. Faktoren oder mit Revision eines
Herzschrittm. oder AICD ohne Aggregatw. mit kompliz. Faktoren
F12BImplantation eines Herzschrittmachers, Drei-Kammersystem ohne äußerst schwere CC, ohne ablative
Maßnahme, ohne PTCA oder Implantation eines Herzschrittmachers ohne aufwendige Sondenentfer-
nung mit komplizierenden Faktoren
F12DImplantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit komplexem Eingriff
F12EImplantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne kompl. Eingr., Alter > 15 Jahre, mit
äußerst schweren CC oder isolierter offen chirurgischer Sondenimplantation oder aufwendiger Sonden-
entfernung
F12FImplantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, Alter > 15 Jahre, mit invasiver kardiolo-
gischer Diagnostik bei bestimmten Eingriffen
F12GImplantation eines Herzschrittmachers, Zwei-Kammersystem, ohne komplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre,
ohne äußerst schwere CC, ohne isolierte offen chirurgische Sondenimplantation, ohne aufwendige
Sondenentfernung
F12HImplantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, mit Implantation eines Ereignisrekorders
F12IImplantation eines Herzschrittmachers, Ein-Kammersystem, ohne invasive kardiologische Diagnostik bei
bestimmten Eingriffen, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F15ZPerkutane Koronarangioplastie mit komplizierender Konstellation mit komplexer Diagn. u. hochkompl.
Intervention od. m. Angioplastie, Alt. < 16 J. oder inv. kardiolog. Diagnostik, mit kompliz. Konstellation
od. Endokarditis, mehr als 2 Belegungstage
F17AWechsel eines Herzschrittmachers, Mehrkammersystem oder Alter < 16 Jahre
F17BWechsel eines Herzschrittmachers, Einkammersystem, Alter > 15 Jahre
F18ARevision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter < 16 Jahre oder mit äußerst schweren CC, mit komplexem Eingriff oder mit aufwendiger Sonden-
entfernung
F18BRevision Herzschrittmacher od. Kardioverter / Defibrillator (AICD) oh. Aggregatw., Alt. < 16 J. od. mit
äuß. schw. CC, oh. kompl. Eingr., oh. aufwend. Sondenentf. od. Alt. > 15 J., oh. äuß. schw. CC mit
kompl. Eingr., mit intralum. exp. Extraktionshilfe
F18CRevision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, mit komplexem Ein-
griff, ohne intraluminale expandierende Extraktionshilfe
F18DRevision eines Herzschrittmachers oder Kardioverters / Defibrillators (AICD) ohne Aggregatwechsel,
Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Sondenentfernung, ohne komplexen Eingriff
F19AAndere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen mit äußerst schweren CC
F19CAndere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen ohne äußerst schwere CC,
Alter > 17 Jahre
F19DRadiofrequenzablation über A. renalis, Alter > 17 Jahre
F24APerkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, mit äußerst schweren CC
F24BPerkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit
Angioplastie, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere CC
F37ZLängerer stationärer Aufenthalt vor Transplantation bei hoher Dringlichkeitsstufe bei Krankheiten und
Störungen des Kreislaufsystems
F41AInvasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt mit äußerst schweren CC
F41B Invasive kardiologische Diagnostik bei akutem Myokardinfarkt ohne äußerst schwere CC
F43ABeatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter < 6 Jahre oder
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 552 / 552 Aufwandspunkte
F43BBeatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems ohne IntK > 392 / 552 /
552 Punkte, Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre oder mit komplizierender Konstellation oder bestimmter
OR-Prozedur oder IntK > - / 368 / - Punkte
F43CBeatmung > 24 Stunden bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems, Alter > 15 Jahre, ohne
intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 552 Aufwandspunkte, ohne komplizierende
Konstellation, ohne bestimmte OR-Prozedur
F49AInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, mit komplexem Eingriff oder Alter < 10 Jahre
F49BInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mit äußerst schweren CC oder
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkten, ohne komplexen Eingriff, Alter > 9 Jahre
F49DInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, mit kardialem Mapping oder mit schweren CC,
mehr als ein Belegungstag
F49EInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne IntK > 196 / 184 / 368 Auf-
wandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC oder ein Belegungstag, mit
komplexer Diagnose
F49FInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC
bei BT > 1, ohne kompl. Diagnose, mit best. Eingr.
F49GInvasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, ohne äußerst schwere CC, ohne
IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, ohne schwere CC
bei BT > 1, ohne komplexe Diagnose, ohne best. Eingr.
F50AAblative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation im linken Vorhof oder hochkomplexer
Ablation oder Implantation eines Ereignisrekorders
F50BAblative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie mit komplexer Ablation oder Alter < 16 Jahre, ohne komplexe
Ablation im linken Vorhof, ohne hochkomplexe Ablation, ohne Implantation eines Ereignisrekorders
F50CAblative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, mit transseptaler Linksherz-Katheteruntersuchung oder mit bestimmter Ablation
F50DAblative Maßnahmen bei Tachyarrhythmie ohne komplexe Ablation, Alter > 15 Jahre, ohne Implantation
eines Ereignisrekorders, ohne transseptale Linksherz-Katheteruntersuchung, ohne bestimmte Ablation
F52APerkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, mit äußerst schweren CC
F52BPerkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose, ohne äußerst schwere CC oder mit intra-
koronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention
F56APerkutane Koronarangioplastie mit bestimmter hochkomplexer Intervention, mit äußerst schweren CC
F56BPerkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention, ohne bestimmte hochkomplexe Inter-
vention oder ohne äußerst schwere CC oder Kryoplastie
F58APerkutane Koronarangioplastie mit äußerst schweren CC
F58BPerkutane Koronarangioplastie ohne äußerst schwere CC
F60AAkuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik mit äußerst schweren CC
F60BAkuter Myokardinfarkt ohne invasive kardiologische Diagnostik ohne äußerst schwere CC
F61AInfektiöse Endokarditis mit komplizierender Diagnose oder mit komplizierender Konstellation
F61B Infektiöse Endokarditis ohne komplizierende Diagnose, ohne komplizierende Konstellation
F62AHerzinsuffizienz und Schock mit äußerst schweren CC, mit Dialyse oder komplizierender Diagnose oder
mit bestimmter hochaufwendiger Behandlung mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 /
368 Punkte oder komplizierender Konstellation
F62BHerzinsuffizienz und Schock mit äuß. schw. CC, mit Dialyse oder kompliz. Diag. oder mit best. hoch-
aufw. Beh. oder ohne kompliz. Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als 1 Belegungstag bei
best. akuten Nierenversagen mit äuß. schw. CC
F62CHerzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,
ohne komplizierende Konstellation, ohne best. hochaufw. Beh., mehr als ein Belegungstag, ohne best.
akutes Nierenversagen oder ohne äußerst schwere CC
F62DHerzinsuffizienz und Schock ohne äußerst schwere CC oder ohne Dialyse, ohne komplizierende Diagnose,
ohne komplizierende Konstellation, ohne bestimmte hochaufwendige Behandlung, ein Belegungstag
F66AKoronararteriosklerose mit äußerst schweren CC
F66BKoronararteriosklerose ohne äußerst schwere CC
F68BAngeborene Herzkrankheit, Alter > 5 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 196 / - / -
Aufwandspunkte
F69AHerzklappenerkrankungen mit äußerst schweren oder schweren CC
F69BHerzklappenerkrankungen ohne äußerst schwere oder schwere CC
F70ASchwere Arrhythmie und Herzstillstand mit äußerst schweren CC
F70BSchwere Arrhythmie und Herzstillstand ohne äußerst schwere CC
F71ANicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen mit äußerst schweren CC, mehr als
ein Belegungstag oder mit kathetergestützter elektrophysiologischer Untersuchung des Herzens oder
bestimmter hochaufwendiger Behandlung
F71B Nicht schwere kardiale Arrhythmie und Erregungsleitungsstörungen ohne äußerst schwere CC oder ein
Belegungstag, ohne kathetergestützte elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, ohne be-
stimmte hochaufwendige Behandlung
F72AAngina pectoris mit äußerst schweren CC
F72BAngina pectoris ohne äußerst schwere CC
F74ZThoraxschmerz und sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems
F75DAndere Krankheiten des Kreislaufsystems ohne äußerst schwere CC oder ein Belegungstag, Alter > 17 Jahre
F95AInterventioneller Septumverschluss, Alter < 19 Jahre oder Vorhofohrverschluss
F95BInterventioneller Septumverschluss, Alter > 18 Jahre
F98BKomplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, mit sehr komplexem Eingriff
F98CKomplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne komplexe Diagnose, Alter > 15 Jahre, ohne Implan-
tation eines Wachstumsstents, ohne sehr komplexen Eingriff


Herzchirurgie

DRGBezeichnung DRG
A03ALungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden
A03BLungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden
A05AHerztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 2646 /
2484 / - Aufwandspunkte
A05BHerztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung
> 2646 / 2484 / - Aufwandspunkte
F03AHerzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit komplizierender Konstellation oder bestimmter
Zweifacheingriff
F03BHerzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, mit Dreifacheingriff oder Alter < 1 Jahr oder Eingriff in
tiefer Hypothermie oder IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte oder pulmonaler Endarteriektomie oder
bestimmter komplizierender Konstellation
F03CHerzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., Alter > 0 Jahre, ohne Eingr. in tiefer
Hypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - Punkte, ohne pulm. Endarteriektomie, mit Zweifacheingriff oder
bei angeb. Herzfehler, mit kompl. Eingriff
F03EHerzklappeneingriff mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff in tiefer
Hypothermie, ohne IntK > 392 / 368 / - P., Alter > 15 J., mit Zweifacheingr. od. kompl. Eingriff od. bei
Endokarditis od. bei angeb. Herzfehler
F03FHerzklappeneingr. mit Herz-Lungen-Maschine, ohne kompl. Konst., ohne Eingr. in tiefer Hypoth., ohne
IntK > 392 / 368 / - P., ohne Dreifach- / Zweifacheingr., außer bei angeb. Herzfehler, ohne kompl. Eingr.,
außer bei Endokarditis, Alter > 15 J.
F05ZKoronare Bypass-Operation mit invasiver kardiologischer Diagnostik oder intraoperativer Ablation, mit
komplizierender Konstellation oder Karotiseingriff oder bestimmte Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine
in tiefer Hypothermie
F06AKoronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, mit komplizierender Konstel-
lation oder Karotiseingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-
punkte
F06BKoronare Bypass-Operation mit mehrzeitigen komplexen OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne Karotiseingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwands-
punkte
F06CKoronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, mit kompl. Konstellation
oder IntK > 392 / 368 / - P. oder Karotiseingriff oder bei Infarkt oder mit Reoperation oder mit invasiv.
kardiolog. Diagnostik, mit intraoperativer Ablation
F06DKoronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, mit invasiv. kardiolog. Diagnostik
oder mit intraoperativer Ablation oder schwersten CC
F06EKoronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstel-
lation, ohne IntK > 392 / 368 / - Aufwandspunkte, ohne Karotiseingriff, ohne invasiv. kardiolog. Diagnostik,
ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC
F07AAndere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Konstellation oder
komplexer Operation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > - / 368 / - Aufwandspunkte
F07BAndere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, mit Reoperation an Herz oder Perikard oder
bestimmter komplizierender Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Kom-
plexbehandlung > - / 368 / - Aufwandspunkte
F07CAndere Eingriffe mit Herz-Lungen-Maschine, Alter > 0 Jahre, ohne Reoperation an Herz oder Perikard,
ohne komplizierende Konstellation, ohne komplexe Operation, ohne intensivmedizinische Komplex-
behandlung > - / 368 / - Aufwandspunkte
F09AAndere kardiothorakale Eingriffe ohne Herz-Lungen-Maschine, Alter < 16 Jahre, mit komplizierender
Konstellation oder Exzision am Vorhof
F36AIntensivmedizinische Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems mit
komplizierenden Faktoren, > 1176 / 1380 / - Aufwandspunkte
F36BIntensivmedizinische Komplexbeh. bei Krankh. und Störungen des Kreislaufsystems mit kompliz. Faktoren,
> 588 / 828 / - P. od. > - / - / 1104 P. mit best. OR-Proz. oder > - / - / 552 P. mit best. Aortenstent oder
minimalinv. Eingr. an mehreren Herzklappen
F98AKomplexe minimalinvasive Operationen an Herzklappen ohne minimalinvasiven Eingriff an mehreren
Herzklappen, mit hochkomplexem Eingriff oder komplexer Diagnose oder Alter < 16 Jahre oder Implan-
tation eines Wachstumsstents


Neurologie

DRGBezeichnung DRG
A43ZFrührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B02DKomplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre,
ohne bestimmte komplizierende Faktoren
B04AInterventionelle oder beidseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC
B11ZFrührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B13ZEpilepsiechirurgie mit invasivem präoperativen Video-EEG
B17AEingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff bei
zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, mit komplexer Diagnose oder Implantation
eines Ereignis-Rekorders
B17CEingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems oder Eingriff
bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie oder Neuropathie, Alter < 19 Jahre oder mit schweren CC,
Alter > 15 Jahre
B39ANeurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, mehr als
72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer
Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Aufwandspunkte
B39BNeurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter OR-Prozedur, bis 72 Stun-
den mit komplexem Eingriff oder mehr als 72 Stunden, ohne kompl. Eingr., ohne kompliz. Konst., ohne
intensivmed. Komplexbehandlung > 392 / 368 / - Punkte
B39CNeurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit best. OR-Prozedur, bis 72 Std., ohne
kompl. Eing., ohne kompliz. Konst., ohne intensivmed. Komplexbeh. > 392 / 368 / - P. oder and.
neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganf., mehr als 72 Std.
B42AFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42BFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43ZFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
B45ZIntensivmedizinische Komplexbehandlung > 392 / 368 / 828 Aufwandspunkte bei Krankheiten und
Störungen des Nervensystems
B48ZFrührehabilitation bei Multipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para- / Tetraplegie oder
anderen neurologischen Erkrankungen
B49ZMultimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson
B60ANicht akute Paraplegie / Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag
B60BNicht akute Paraplegie / Tetraplegie, ein Belegungstag
B63ZDemenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion
B64ZDelirium
B66BNeubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre,
ohne komplizierende Konstellation
B66DNeubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre
B67AMorbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung
B67BMorbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung
B68AMultiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag
B68CMultiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
mit komplexer Diagnose
B68DMultiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre,
ohne komplexe Diagnose
B69ATransitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden
B69BTransitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC
B69CTransitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplex-
behandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol. Kom-
plexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC
B69DTransitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische Kom-
plexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten
Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC
B70AApoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit
komplizierender Diagnose
B70BApoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne
komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus oder intensivmedi-
zinischer Komplexbehandlung > 196 / 184 / - Aufwandspunkte
B70CApoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlag-
anfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer
neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std.
B70DApoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische
Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std.
B70EApoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol.
Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vaso-
spasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse
B70FApoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne
komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse
B70GApoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neuro-
logischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70HApoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neuro-
logische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme
B70IApoplexie, ein Belegungstag
B71AErkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung
der Hand, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC oder bei Para- / Tetraplegie mit äußerst
schweren oder schweren CC
B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder bei
Para- / Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst
schweren oder schweren CC, bei Para- / Tetraplegie
B71CErkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne
schw. CC od. außer b. Para- / Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC,
auß. b. Para- / Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para- / Tetrapl.
B71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehand-
lung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para- / Tetraplegie
B72BInfektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, mehr als ein Belegungstag
B73ZVirusmeningitis oder Infektion des Nervensystems, Alter > 15 Jahre oder ein Belegungstag
B74ZKomplexbehandlung bei multiresistenten Erregern bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems
B76AAnfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie
B76BAnfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC,
Alter < 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst
schwere oder schwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose
B76CAnfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äuß. schweren CC,
ohne kompl. Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG oder best.
Diagnose, ohne kompl. Diagnose, mit angeb. Fehlbildung
B76EAnfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schw. CC, Alter > 2 Jahre,
ohne kompl. Diagn. oder ohne äuß. schw. oder schwere CC, mit EEG oder best. Diagnose, ohne kompl.
Diagn., ohne angeb. Fehlbild., Alter > 0 Jahre
B76GAnfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne EEG, ohne bestimmte Diagnose, Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose
B77ZKopfschmerzen
B81AAndere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose oder bestimmter aufwendiger /
hochaufwendiger Behandlung
B81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmte aufwendige /
hochaufwendige Behandlung
B84ZVaskuläre Myelopathien
B85ADegenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren
oder schweren CC, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose
B85BDegenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, mehr als ein
Belegungstag, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose
B85CDegenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen
B85DDegenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere
oder schwere CC oder ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnose
B86ZRückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit des Rückenmarkes, nicht näher be-
zeichnet
C61ZNeuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges
D61ZGleichgewichtsstörung, Hörverlust und Tinnitus
K43ZFrührehabilitation bei endokrinen, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
T64BAndere infektiöse und parasitäre Krankheiten mit komplexer Diagnose, Alter > 15 Jahre, mehr als ein
Belegungstag
U61ZSchizophrene, wahnhafte und akut psychotische Störungen
U64ZAngststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen
W01APolytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-
wandspunkte, mit Frührehabilitation
W40ZFrührehabilitation bei Polytrauma


Neurologische Frührehabilitation

DRGBezeichnung DRG
A43ZFrührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
B11ZFrührehabilitation mit bestimmter OR-Prozedur
B42AFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit
neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B42BFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische
Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
B43ZFrührehabilitation bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als 27 Tage
W01APolytrauma mit Beatmung > 72 Stunden oder bestimmten Eingriffen oder IntK > 392 / 368 / 552 Auf-
wandspunkte, mit Frührehabilitation
W40ZFrührehabilitation bei Polytrauma