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§ 8 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 860-5-54 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen



(1) Bis zum 31. März 2020 werden Vergütungsabschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht erhoben.

(2) 1Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

1.
bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und

2.
bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.

2Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 8 PpUGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PpUGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PpUGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PpUGV Vorübergehende Aussetzung (vom 25.07.2020)
... Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ... 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
Artikel 1 1. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... „§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 2. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
...  „§ 10 Vorübergehende Aussetzung (1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ... 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom ...