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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (2. ZollKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 ZollKostV § 3, § 4, § 12, Anlage 1
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „41 Euro" durch die Angabe „47 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „52 Euro" durch die Angabe „59 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5.670 Euro" durch die Angabe „6.517 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „6.478 Euro" durch die Angabe „7.356 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „7.815 Euro" durch die Angabe „8.858 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2019" durch die Angabe „1. Dezember 2020" und jeweils die Angabe „30. November 2019" durch die Angabe „30. November 2020" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „73 Euro" durch die Angabe „83 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „56 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. ZollKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ZollKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 2. ZollKostVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 dieser Verordnung ...
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