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Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (2. ZollKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Zollkostenverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2019 ZollKostV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 9, § 10, § 12, Anlage 1
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „sowie von sonstigen Behörden" gestrichen.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 werden aufgehoben.
- bb)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1.
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 2 und das Wort „drei" wird durch das Wort „zwei" ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3.
- ee)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gebührensätze". - b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren)."
- c)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „41 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „45 Euro" durch die Angabe „52 Euro" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Die Monatsgebühr beträgt:". - bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „für" werden die Wörter „Beamtinnen und für" eingefügt.
- bbb)
- Die Angabe „4.823 Euro" wird durch die Angabe „5.670 Euro" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „für" werden die Wörter „Beamtinnen und für" eingefügt.
- bbb)
- Die Angabe „5.600 Euro" wird durch die Angabe „6.478 Euro" ersetzt.
- dd)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „für" werden die Wörter „Beamtinnen und für" eingefügt.
- bbb)
- Die Angabe „6.772 Euro" wird durch die Angabe „7.815 Euro" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Gebührenberechnung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben." - c)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben." - bb)
- In Satz 4 wird nach dem Wort „mehrere" die Wörter „Beamtinnen oder mehrere" eingefügt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „im Rahmen von vereinfachten Verfahren" werden durch die Wörter „durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „6 Euro" wird durch die Angabe „7 Euro" ersetzt.
- f)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben."
- g)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Absatz 1 gilt entsprechend."
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Gemeinschaftswaren" wird durch das Wort „Unionswaren" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Nichtgemeinschaftswaren" wird durch das Wort „Nichtunionswaren" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftswaren" durch das Wort „Nichtunionswaren" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Waren" durch das Wort „Nichtunionswaren" ersetzt.
- 8.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Verbundener Kostenbescheid". - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht."
- 10.
- In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Juni 2014" durch die Angabe „1. Dezember 2019" und jeweils die Angabe „31. Mai 2014" durch die Angabe „30. November 2019" ersetzt.
- 11.
- Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „für" werden die Wörter „Beamtinnen und für" eingefügt.
- bbb)
- Die Angabe „63 Euro" wird durch die Angabe „73 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „44 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
- c)
- Die Tabelle „Untersuchungsgebühr" wird wie folgt geändert:
- aa)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach der Nummer des Gebührentarifs A.12.6.7 werden folgende Nummern des Gebührentarifs A.12.6.8 bis A.12.6.8.2 eingefügt:
„A.12.6.8 | - Kernresonanzspektroskopie (NMR) | |
A.12.6.8.1 | nZ + Grundgebühr 133,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR) |
A.12.6.8.2 | nZ + Grundgebühr 50,00 | - - - mit der Kernresonanzspektroskopie (andere)". |
- bbb)
- Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.12.6.8 wird Nummer A.12.6.9.
- ccc)
- Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.7 wird eingefügt:
„A.12.7 | nZ + Grundgebühr 25,00 | - Messung mit dem Differenzkalorimeter". |
- ddd)
- Folgende Nummer des Gebührentarifs A.12.8 wird eingefügt:
„A.12.8 | nZ + Grundgebühr 36,00 | - andere Spektrographen oder Spektralphotometer". |
- eee)
- Nach der Nummer des Gebührentarifs A.13.1 wird folgende Nummer des Gebührentarifs A.13.2 eingefügt:
„A.13.2 | nZ + Grundgebühr 98,00 | - mit dem Flüssigszintillationszähler". |
- fff)
- Die bisherige Nummer des Gebührentarifs A.13.2 wird Nummer A.13.3.
- ggg)
- Folgende Nummer des Gebührentarifs A.16.3 wird eingefügt:
„A.16.3 | nZ + Grundgebühr 75,00 | - Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikro- skop oder Elementanalyse (EDS)". |
- bb)
- Im Abschnitt F werden in der Nummer F.9 des Gebührentarifs die Wörter „Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*" durch die Wörter „Bestimmung des Tropfpunkts" ersetzt.
Artikel 2 Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 ZollKostV § 3, § 4, § 12, Anlage 1
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „41 Euro" durch die Angabe „47 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „52 Euro" durch die Angabe „59 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5.670 Euro" durch die Angabe „6.517 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „6.478 Euro" durch die Angabe „7.356 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „7.815 Euro" durch die Angabe „8.858 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2019" durch die Angabe „1. Dezember 2020" und jeweils die Angabe „30. November 2019" durch die Angabe „30. November 2020" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „73 Euro" durch die Angabe „83 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „56 Euro" ersetzt.
Artikel 3 Weitere Änderung der Zollkostenverordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 ZollKostV § 3, § 4, Anlage 1
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „47 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „59 Euro" durch die Angabe „68 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „6.517 Euro" durch die Angabe „7.646 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „7.356 Euro" durch die Angabe „8.526 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „8.858 Euro" durch die Angabe „10.249 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „9 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2020" durch die Angabe „1. Dezember 2021" und jeweils die Angabe „30. November 2020" durch die Angabe „30. November 2021" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „83 Euro" durch die Angabe „97 Euro" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „56 Euro" durch die Angabe „64 Euro" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
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