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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 (ERP-WPG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547 (Nr. 39); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

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Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2020 Befristung (vom 08.12.2020)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 außer Kraft. ...