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Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2020 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 - ERP-WPG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547 (Nr. 39); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens



Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2020, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

 
787.200.000
Euro

festgestellt.


§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.


§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.


§ 4 Übernahme von Gewährleistungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 2.900.000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.


§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge



Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.


§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 wurde am 7. Dezember 2020 verkündet.




§ 7 Inkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 21. November 2019 ERP-WPG 2019 § 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007



Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2018
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

(Tabellen siehe BGBl. 2019 I S. 1550 ff)

Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

Im Jahr 2018 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 8,0 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 219,3 Mio. EUR.

Die ERP-Förderrücklagen I, II, III und IV sowie das ERP-Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2018 vertragsgemäß vergütet. Das eingebrachte Kapital wurde für das Jahr 2018 wie folgt vergütet:

• Vergütung der ERP-Förderrücklage I gemäß § 2 des „Anpassungsvertrags ERP-Förderrücklage" und der ERP-Förderrücklagen II, III und IV gemäß § 2 der jeweiligen Einbringungsverträge durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.

• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden separaten Gewinnrücklagen zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I und II), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können. Darüber hinaus hat das ERP-Sondervermögen mit Wirkung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 die ERP-Gewinnrücklage IV durch Erlass der Rückzahlung des ERP-Nachrangdarlehens in Höhe von jeweils 100 Mio. EUR dotiert. Im Jahr 2017 sowie im Berichtsjahr wurde jeweils rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres eine Dotierung der ERP-Gewinnrücklage IV aus der ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 100 Mio. EUR vereinbart. Die ERP-Gewinnrücklage IV dient der Abdeckung von Förderlasten aus dem Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments". Die Rücklage nimmt ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2018 auf 380,1 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen

• 213,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage I

• 11,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage II

• 45,9 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage III

• 57,4 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage IV

• 30,2 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I

• 1,7 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage II

• 19,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage IV.

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2018 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

1.
Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2018 in Höhe von 219,3 Mio. EUR:

• Lasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung (ohne ERP-Startfonds 2011 und ERP-Venture Capital-Fondsinvestments) in Höhe von 238,2 Mio. EUR.

• (Netto-)Erträge aus dem ERP-Startfonds 2011 in Höhe von 22,2 Mio. EUR.

• Förderlasten aus den ERP-Venture Capital-Fondsinvestments in Höhe von 3,2 Mio. EUR.

2.
Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 160,9 Mio. EUR wurden gemäß der vertraglichen Regelungen den jeweiligen ERP-Gewinnrücklagen zugeführt:

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 108,8 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2018 unter Berücksichtigung der Dotierung in die ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 100 Mio. EUR auf 767,4 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage II in Höhe von 35,4 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage II beläuft sich zum 31.12.2018 auf 73,0 Mio. EUR.

• Zuführung zur ERP-Gewinnrücklage IV in Höhe von 16,7 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage IV beläuft sich unter Berücksichtigung der Dotierung aus der ERP-Gewinnrücklage I in Höhe von 100 Mio. EUR zum 31.12.2018 auf 451,1 Mio. EUR.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2018 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.