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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 (ERP-WPG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547 (Nr. 39); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 außer Kraft. *)


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Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 wurde am 7. Dezember 2020 verkündet.





 

Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2020§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.