Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019
- 1.
- § 61c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer KWK-Anlage" die Wörter „mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von
§ 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach
Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt."
- 2.
- § 61d wird wie folgt gefasst:
„§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach
§ 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach
§ 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der
EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 3.
- Dem § 61l Absatz 4 angef Satz folgender wirdügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Januar 2021" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.
- 5.
- § 104 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1. Januar 2020" durch die Angabe „1. Januar 2021" ersetzt.
Artikel 5 EDL-GÄndG Inkrafttreten ... Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 ... 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung ... (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715