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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-GÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EDL-G § 2, § 3, § 6, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 9, § 10, § 12, § 13

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden" gestrichen.

c)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;".

d)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;".

e)
In Nummer 17 wird das Wort „entspricht" durch die Wörter „oder November 2018, entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit" ersetzt.

f)
In Nummer 18 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in kurzer Zeit zu" durch die Wörter „zu nachhaltigen" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eingerichtet haben" die Wörter „oder mit der Einrichtung begonnen haben" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)" durch die Angabe „2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18)" ersetzt und werden nach den Wörtern „eingerichtet haben" die Wörter „oder mit der Einrichtung begonnen haben" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht."

5.
§ 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,

4.
mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und".

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen." ersetzt.

6.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Qualifizierung" das Wort „und" durch das Wort „, ihrer" ersetzt und werden nach dem Wort „Erfahrung" die Wörter „und Fortbildungen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

7.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:

1.
Angaben zum Unternehmen,

2.
Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,

3.
den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

4.
die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

5.
die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und

6.
die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.

Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3" durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 8 Absatz 3" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zertifikat" die Wörter „oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems" eingefügt.

ccc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte anzugeben:".

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042)" durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)" und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)" durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126)" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „oder November 2018; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, verlieren am 20. August 2021 ihre Gültigkeit;" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden."

h)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege."

8.
§ 8d wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „und nukleare Sicherheit" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c."

9.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;".

b)
In Nummer 10 wird das Wort „Musterverträgen" durch die Wörter „Informationen über Musterverträge" ersetzt.

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2" durch die Angabe „§ 8a Absatz 3" ersetzt.

d)
In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)" durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" ersetzt.

e)
Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:

„15.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;

16.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;

17.
Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;".

f)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.

10.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „und nukleare Sicherheit" ersetzt.

11.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

3.
entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,".

c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

d)
In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2" ersetzt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt."

12.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Übergangsvorschrift

(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen."


Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EnWG § 118, mWv. 17. Mai 2019 § 118

§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 17.05.2019

1.
Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Absatz 18 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EEG 2023 § 100, § 104, mWv. 1. Januar 2019 § 61c, § 61d, mWv. 1. Januar 2017 § 61l

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

1.
§ 61c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer KWK-Anlage" die Wörter „mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt."

2.
§ 61d wird wie folgt gefasst:

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Januar 2021" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.

5.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „1. Januar 2020" durch die Angabe „1. Januar 2021" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 KWKG 2023 § 35



Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2019.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier