Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung


Artikel 11 ändert mWv. 26. November 2019 SchuFV § 6, § 9, § 10

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutzkontrolle" durch das Wort „Datenschutzaufsicht" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.



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