Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 26. November 2019 SchuVAbdrV § 1, § 4, § 6, § 16, § 17, § 18

Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder nutzt" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dazu erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze" durch die Wörter „der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

5.
§ 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen."

6.
§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „genutzt, insbesondere weitergegeben" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.



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